BGH: Wechselmodell zum Wohle des Kindes auch gegen den Willen eines Elternteils möglich

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 1. Februar 2017 – XII ZB 601/15 – entschieden, dass das paritätische Wechselmodell als Umgangsregelung auch gegen den Willen eines Elternteils möglich ist. Darin hat der BGH auch die Voraussetzungen benannt, unter denen das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils das paritätische Wechselmodell als Umgangsregelung anordnen darf. Entscheidendes Maßstab bei der Anordnung des Umgangsrecht ist und bleibt das Kindeswohl. Beim paritätischen Wechselmodell handelt es sich um die hälftige Betreuung des Kindes durch beide Elternteile.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Antragsteller und Antragsgegner sind die geschiedenen Eltern eines im April 2003 geborenen Sohnes, für den sie ein gemeinsames Sorgerecht haben. Im Jahre 2012 trafen die Eltern eine Umgangsregelung, nach der der Sohn, der sich bislang überwiegend bei seiner Mutter aufhielt, alle vierzehn Tage jeweils am Wochenende nach dem sogenannten Residenzmodell den Vater besuchen durfte. Das war dem Vater nicht genug, sodass er im vorliegenden Verfahren als Antragsteller die Anordnung einer neuen Umgangsregelung anstrebte. Ziel war das paritätische Wechselmodell, nach dem sich der Sohn im wöchentlichen Turnus eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater aufhalten soll. Die Beschwerde des Antragstellers vor dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg blieb ohne Erfolg. Der BGH hat den Beschluss des OLG Nürnberg aufgehoben und die Rechtssache unter Beachtung bestimmter Leitsätze an das OLG zurückverwiesen.

  1. Das Kindeswohl ist entscheidend

Unter bestimmten Voraussetzungen können Mütter und Väter, die ihr Kind nach einer Trennung im gleichen Umfang betreuen möchten, diese als Wechselmodell bezeichnete Umgangsregelung auch gegen den Willen des Ex-Partners durchsetzen. Es spricht insoweit nichts dagegen, dass ein Familiengericht das Wechselmodell anordnet, nach dem das Kind eine Woche beim Vater und eine Woche bei der Mutter verbringt und so regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen hat. Nach Auffassung des BGH ist es jedoch eine Grundvoraussetzung, dass die geteilte Betreuung dem Kindeswohl dienlich ist.

  1. Residenzmodell nicht als gesetzliches Leitbild festlegen

Bislang war in der Rechtsprechung umstritten, ob Gerichte die als Wechselmodell bezeichnete abwechselnde Betreuung des Kindes anordnen dürfen, wenn sich die Eltern nicht einigen können. Der BGH entschied in seinem Beschluss, dass das Gesetz keine Beschränkung des Umgangsrechts dahingehend enthält, dass das vom Familiengericht angeordnete Umgangsrecht nicht zur hälftigen Betreuung durch beide Elternteile führen darf. Auch wenn sich das Gesetz bislang weitgehend am Residenzmodell orientiere, sei dies kein Grund, es zu einem gesetzlichen Leitbild zu machen.

  1. Persönliche Anhörung des Kindes vor dem Familiengericht erforderlich

Nach § 1684 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) habe das Kind ein Recht auf den Umgang mit beiden Elternteilen, so der BGH. Umgekehrt sei jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und auch verpflichtet. Insoweit könne das Familiengericht nach § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und darüber hinaus die Ausübung näher regeln, auch gegenüber Dritten. Deshalb sei es im Umgangsverfahren zu einer umfassenden Aufklärung darüber verpflichtet, welche Form des Umgangs – Residenzmodell oder Wechselmodell – dem Kindeswohl am meisten zugute kommt. Das setze eine persönliche Anhörung des Kindes voraus, so der BGH. Im vorliegenden Fall hatte das OLG eine persönliche Anhörung des Kindes nicht durchgeführt. Grund war, dass es zu Unrecht davon ausgegangen war, dass eine Umgangsregelung wie sie das Wechselmodell vorsieht, nach der aktuellen Gesetzeslage nicht möglich sei. Mit seinem Beschluss hat der BGH rechtliche Klarheit geschaffen. Deshalb wurde das Verfahren an das OLG Nürnberg zurückverwiesen mit der Maßgabe, die Kindesanhörung nachzuholen und den Sachverhalt erneut zu entscheiden.