Ohne Testament gilt im Erbrecht die gesetzliche Erbfolge. Das bedeutet, dass nach dem Tod eines Ehepartners der überlebende Ehepartner im gesetzlichen Güterstand lediglich die Hälfte des Vermögens erbt. Besteht das Vermögen im Wesentlichen aus einer Immobilie, muss diese häufig verkauft werden, um die Erbengemeinschaft, insbesondere Kinder, zu befrieden. Das Berliner Testament schafft die Möglichkeit, dass sich Eheleute gegenseitig beerben. Im Falle des Todes eines Partners wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe, sodass eine Erbauseinandersetzung vermieden wird und sein Lebensstandard gesichert ist.

Das Berliner Testament und seine formalen Voraussetzungen

Es gibt zwei Möglichkeiten, ein Berliner Testament aufzusetzen. Es kann selbst verfasst oder als sogenanntes öffentliches Testament von einem Notar aufgesetzt werden. Das öffentliche Testament hat den Vorteil, dass bei Eintritt des Erbfalls i.d.R. kein Erbschein beantragt werden muss, um das Erbe auseinanderzusetzen.  Formulieren Eheleute ihren letzten Wille selbst, sollte das Berliner Testament als gemeinschaftliche Erklärung von einem Ehegatten handschriftlich verfasst und von beiden Ehegatten mit vollem Namen einschließlich Ort, Datum und Uhrzeit unterzeichnet werden. Sofern das Testament aus mehreren Seiten besteht, sollten diese durchnummeriert und jede Seite von beiden Eheleuten unterschrieben werden.

Bindungswirkung und Widerruf

Oft wird nicht bedacht, dass das Berliner Testament eine besondere Bindungswirkung entfaltet. Die im Testament festgeschriebenen sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen können nicht ohne weiteres widerrufen werden. So bedarf ein einseitiger Testamentswiderruf der notariellen Form und einer förmlichen Zustellung an den anderen Ehegatten. Ausgeschlossen ist ein Widerruf, wenn dieser zwischenzeitlich verstorben ist. Deshalb sollten beide Ehepartner vorab überlegen, ob diese Bindungswirkung überhaupt gewollt ist und eine Entscheidung dafür durch eine eindeutige Formulierung in das Testament aufnehmen.

Pflichtteilsansprüche

Das Berliner Testament ist eine besondere Variante des gemeinschaftlichen Testaments, die vor allem von Eheleuten mit Kindern favorisiert wird. Diese werden regelmäßig als Schlusserben eingesetzt, sodass der Nachlass nach dem Tod des zweiten Elternteils unter den Kindern aufgeteilt wird. Nicht immer sind die Kinder damit einverstanden, dass Sie durch ein Berliner Testament im ersten Erbfall leer ausgehen, sodass Pflichtteilsansprüche der Kinder drohen. Dieses Problem lässt sich nicht ausräumen, aber es lässt sich durch sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln entschärfen.

Erbfälle mit Auslandsbezug

Es gilt der Grundsatz, dass EU-Recht Landesrecht bricht. Das ist vor allem für die im Ausland lebenden Deutschen relevant. Denn seit 2015 gilt die EU-Erbrechtsverordnung, nach der die Anwendbarkeit des Erbrechts mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers verbunden ist. Das bedeutet, dass ein in Frankreich lebender Deutscher nach französischem Erbrecht beerbt wird. In Frankreich, in Italien und auch in anderen Ländern werden gemeinschaftliche Testamente jedoch nicht anerkannt, sodass das Berliner Testament keine Rechtswirkung entfaltet.