Das Berliner Testament

Als Berliner Testament wird das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten bezeichnet.
Hierbei setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tode des länger lebenden Ehegatten der beiderseitige Nachlass an einen Dritten übergehen soll.
Diese Dritten sind häufig die gemeinsamen Kinder der Ehegatten.

Markante zivilrechtliche Folge des Berliner Testamentes ist, dass der überlebende Ehegatte zunächst Alleinerbe wird und dass folglich die gemeinsamen Kinder beim Tode des zuerst versterbenden Ehepartners zunächst nichts erhalten.
Sofern die Kinder nicht „bis zum Tode des anderen Ehegatten warten wollen“, können sie nach dem Tode des zuerst verstorbenen Ehepartners den Pflichtteil verlangen.

Die gegenseitige Erbeinsetzung in einem Berliner Testament hat den Vorteil, dass der überlebende Ehegatte über das beiderseitige Vermögen in jeder Weise frei verfügen kann.
Zu bedenken ist dann natürlich, dass sich dies zu Lasten der Schlusserben, also z.B. der Kinder auswirken kann.
Um dies zu verhindern, können dem überlebenden Ehepartner aber Beschränkungen in Bezug auf das Erbe auferlegt werden.

Als Nachteil des Berliner Testaments kann sich die sog. Bindungswirkung erweisen.
Nach dem Tode des zuerst verstorbenen Ehegatten kann nämlich der überlebende Ehegatte die von ihm in dem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen nicht mehr beseitigen.
Mithin steht der Schlusserbe dann also fest.
Auch dies kann aber im Testament ausdrücklich abbedungen werden, indem dort z.B. festgelegt wird, dass der überlebende Teil berechtigt sein soll, das Testament einseitig zu ändern.