BGH: Keine Verwirkung des Elternunterhalts bei einseitigem Kontaktabbruch

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 12. Februar 2014 – AZ: XII ZB 607/12 – entschieden, dass ein vom unterhaltsberechtigten Erblasser ausgehender Abbruch des Kontaktes gegenüber dem volljährigen Sohn nicht ausreicht, um eine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt herbeizuführen. Das gilt auch dann, wenn das unterhaltspflichtige Kind durch den unterhaltsberechtigten Elternteil in einem Testament enterbt wurde.

Dem Beschluss liegt nachfolgender Sachverhalt zugrunde.
Der Vater war Empfänger von Sozialleistungen, die die Freie Hansestadt Bremen nach dessen Tod von seinem Sohn zurückverlangte.
Der Sohn weigerte sich jedoch und begründete dies damit, dass der Vater den Kontakt zu ihm bereits vor 27 Jahren mit Erreichen des Abiturs abgebrochen habe. Der Vater habe außerdem ein notarielles Testament aufgesetzt, in dem er seinen Erbanspruch auf den Pflichtteil begrenzte.

Der BGH folgte der Auffassung der Freien Hansestadt Bremen und bejahte, den Sohn aus übergeleitetem Recht in Anspruch zu nehmen.
Er begründete dies damit, dass nach § 1611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Unterhaltspflicht des Kindes gegenüber dem unterhaltsberechtigten Elternteil nur bei Vorliegen schwerer Verfehlungen wegfällt.
Eine Verfehlung ist dann zu bejahen, wenn die sich aus § 1618 a BGB sowohl für Eltern und Kinder gegenseitige Pflicht zu Beistand und Rücksicht verletzt wird.
Der BGH hat in dem einseitigen Kontaktabbruch des Vaters gegenüber seinem Sohn keine Verfehlung und damit keine Verwirkung von Elternunterhalt gesehen.
Dieser Aspekt reicht jedoch allein nicht aus.
Stattdessen müssen weitere Umstände hinzukommen, die eine schwere Verfehlung ausmachen und eine Verwirkung von Elternunterhalt nach sich ziehen.
Hier hat der Vater sich in den ersten achtzehn Lebensjahren um seinen Sohn gekümmert, so dass er seinen elterlichen Pflichten im Wesentlichen genügt hat.
Deshalb hat der BGH eine schwere Verfehlung seitens des Vaters verneint, die eine Verwirkung von Elternunterhalt nach sich ziehen könnte.
Daran hat auch die Enterbung des Sohnes durch das notarielle Testament nichts geändert.
Auch die im Testament festgeschriebene Enterbung des Sohnes ist nach Auffassung des BGH keine Verfehlung, da der Vater insoweit von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat.