Bundesgerichtshof: Elternunterhalt auch bei einseitigem Kontaktabbruch und Enterbung

Volljährige Kinder sind auch dann zum Elternunterhalt verpflichtet, wenn Vater oder Mutter den Kontakt komplett abgebrochen haben.
Selbst eine per Testament verfügte Enterbung des Kindes ändert daran laut Bundesgerichtshof nichts.
Erst wenn weitere schwerwiegende Verfehlungen hinzukommen, ist das Recht auf Unterhalt verwirkt.
Ob solche Verfehlungen vorliegen, muss das Gericht laut BGH im Einzelfall prüfen, Enterbung und Kontaktabbruch alleine reichen noch nicht aus.
Das machte der BGH mit Beschluss vom 12. Februar 2014 – AZ XII ZB 607/12 deutlich.

Vorausgegangen war der BGH-Entscheidung ein rund zwei Jahre dauernder Rechtsstreit zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem volljährigen Sohn eines hilfebedürftig in einem Seniorenheim verstorbenen Vaters um den Elternunterhalt.
Die Stadt war für die Heimkosten aufgekommen und verlangte nun vom Sohn die Erstattung von rund 9.000 Euro für Sozialleistungen, was dieser verweigerte.
Das zuständige Amtsgericht hatte der Stadt als Klägerin recht gegeben, das Oberlandesgericht als nächste Instanz dem Sohn. Der BGH verpflichtete nun endgültig den Sohn zur nachräglichen Zahlung von Elternunterhalt.

Die Richter sehen in diesem Fall die Pflicht des Sohnes zum Unterhalt als bindend an, weil der Vater erst nach der Volljährigkeit und nicht in der Entwicklungsphase des Sohnes den Kontakt abgebrochen hatte.
Auch konnte das Gericht keine weiteren schwerwiegenden Verfehlungen seitens des Vaters gegen § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB feststellen.
Darin verpflichten sich Eltern und Kinder zu gegenseitigem Beistand und Rücksicht.
Die Enterbung war für den BGH kein grober Verstoß dagegen, sondern Testierfreiheit des Vaters.
Das Recht auf Unterhalt wurde dadurch nicht verwirkt.