Die Übertragung von Miteigentum an einem Grundstück während der Ehe und nach einer Ehescheidung oder Trennung

Die Grunderwerbsteuer ist eine Ländersteuer, die auf der Grundlage des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) beim Erwerb eines Grundstückes oder eines Grundstücksanteils erhoben wird. Doch es gibt Ausnahmen von dieser Regel, sogenannte Befreiungstatbestände.
Im Familienrecht stellt sich deshalb die Frage: Grunderwerbsteuer ja oder nein? Unterliegt die Übertragung von Miteigentum an einem Grundstück an den Ehepartner während einer Ehe und nach einer Ehescheidung der Grunderwerbsteuer oder handelt es sich um Befreiungstatbestände?

Veräußerung von Miteigentum an den Ehepartner während einer Ehe

Die Veräußerung eines Grundstücks oder Grundstücksanteils an den Ehepartner während einer Ehe unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Rechtsgrundlage ist § 3 Nr. 4 GrEStG. Dabei handelt es sich um einen Befreiungstatbestand, nach dem die Erhebung von Grunderwerbsteuer bei einer Veräußerung eines Grundstückes von einem Ehepartner auf den anderen entfällt.

Veräußerung von Miteigentum an den Ehepartner nach einer Ehescheidung

Wer nach einer Ehescheidung die Hälfte seines Miteigentumsanteils an einem Grundstück an den ehemaligen Ehegatten übertragen möchte, muss dafür regelmäßig keine Grunderwerbsteuer zahlen. Rechtsgrundlage ist § 3 Nr. 5 GrEStG, der zu den Befreiungstatbeständen gehört. Nach § 3 Nr. 5 GrEStG entfällt die Grunderwerbsteuer, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Es muss ein Grundstück oder Anteil an einem Grundstück veräußert werden.

2. Der Erwerber muss mit dem Veräußerer verheiratet gewesen sein.

3. Der Erwerb muss nach der Ehescheidung stattgefunden haben und

4. der Grund für die Übertragung des Miteigentums muss die im Zusammenhang mit der Ehescheidung
bedingte Vermögensauseinandersetzung sein.

Nur wenn alle Voraussetzungen vorliegen, kommt es nach § 3 Nr. 5 GrEStG zu einer Befreiung von der Grunderwerbsteuer. Keine Befreiung erfolgt demnach, wenn nach einer Ehescheidung andere Gründe für die Eigentumsübertragung maßgeblich beziehungsweise ursächlich sind. Allerdings besteht der ursächliche Zusammenhang zwischen Eigentumsübertragung und Vermögensauseinandersetzung nur dann, wenn eine zeitliche Nähe besteht.

Eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer kommt nicht in Betracht, wenn die Veräußerung des Miteigentumsanteils mit der Aufhebung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Zusammenhang steht.