Das BVerfG hat entschieden: Die Abschaffung des Rentnerprivilegs beim Versorgungsausgleich ist Verfassungskonform

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11.12.2014 – Az: 1 BvR 1485/12 – entschieden, dass die Abschaffung des Rentnerprivilegs im Versorgungsausgleich verfassungskonform ist. Seit der Reform des Versorgungsausgleichs erhält der ausgleichspflichtige Ehepartner mit Rentenantritt grundsätzlich Ruhestandsbezüge, die um den Versorgungsausgleich reduziert worden sind. Der Versorgungsausgleich gilt unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehepartner selbst schon Rente bezieht oder nicht.

Der Verfassungsbeschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde.
Der Beschwerdeführer, dessen Ehe im Jahr 2011 geschieden wurde, bezog seit April 2009 Ruhegehalt auf der Grundlage des Soldatenversorgungsgesetzes. Im Rahmen des durchgeführten Versorgungsausgleichs wurde ein Anrecht für die Ehefrau zu Lasten des Beschwerdeführers begründet, worauf das Ruhegehalt des Beschwerdeführers mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses gekürzt wurde. Im Hinblick auf den vorzeitigen Ruhestand des Beschwerdeführers und aufgrund der Tatsache, dass er noch keinen Anspruch auf Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung hatte, wurde die Reduzierung der Versorgungsbezüge des Beschwerdeführers durch das Amtsgericht teilweise ausgesetzt. Allerdings lehnte das Amtsgericht einen weitergehenden Antrag auf vollständige Aussetzung der Kürzung des Ruhegehalts ab. Dagegen legte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht Beschwerde ein, die das OLG jedoch zurückwies, woraufhin er Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erhob.

Als Begründung führt das Bundesverfassungsgericht, das die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat, an, dass die Abschaffung des Rentnerprivilegs nicht gegen Art. 14 Abs.
1 GG verstoße. Insoweit sei es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Kürzung der Versorgungsbezüge nicht an den tatsächlichen Rentenbeginn des ausgleichsberechtigten Ehegatten gekoppelt werde.