Gemeinsames Sorgerecht für unverheiratete Väter

Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht die bisherige Gesetzeslage, nach der nicht verheiratete Väter grundsätzlich keine Möglichkeit hatten, gegen den Willen der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht durchzusetzen, beanstandet hatten, hat der Bundestag am 31.01.2013 mit einer lange angekündigten und hart umkämpften gesetzlichen Neuregelung die Position unverheirateter Väter hinsichtlich des Sorgerechts für ihre Kinder gestärkt.

Die Neuregelung sieht vor, dass unverheiratete Väter auch dann die Mitsorge für ihre Kinder erlangen können, wenn die Mutter dem gemeinsamen Sorgerecht nicht zustimmt.
Zwar soll zunächst weiter die unverheiratete Mutter das alleinige Sorgerecht erhalten.
Hiergegen jedoch kann sich der Vater – wenn die Mutter das gemeinsame Sorgerecht ablehnt – zunächst an das Jugendamt und im Falle ausbleibenden Erfolgs an das Familiengericht wenden, um ein gemeinsames Sorgerecht zu erhalten.

Voraussetzung für die Einräumung des Sorgerechts bleibt, dass das Wohl des Kindes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Die neue gesetzliche Regelung gilt nicht nur für neue Sorgerechtsfälle, sie gilt auch für die sogenannten „Altfälle“, die bereits seit Jahren an den Familiengerichten anhängig sind.

Stimmt die Mutter der Mitsorge des Vaters nicht zu, kann der Vater beim Familiengericht das gemeinsame Sorgerecht für sein minderjähriges Kind bzw. Kinder beantragen.
Der Mutter wird innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Äußerst sie sich innerhalb dieser Frist nicht oder trägt sie nur Gründe vor, die für das Kindeswohl belanglos sind, wird die Mitsorge in einem vereinfachten Verfahren eingeräumt.
Der zuständige Richter entscheidet durch Beschluss im schriftlichen Verfahren ohne eine mündliche Verhandlung.

Ein „normales“ gerichtliches Verfahren soll nur noch ausnahmsweise notwendig sein, wenn tatsächlich Fragen zum Kindeswohl umfassend geklärt werden müssen, die ggf. die Beiziehung von Sachverständigen und das Einholen eines Sachverständigengutachtens benötigen.
14Steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge dem Kindeswohl entgegensteht, ist das gemeinsame Sorgerecht zu versagen.