Wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs zum Elternunterhalt

Mit Beschluss vom 9. März 2016 – Az.: XII ZB 693/14 – hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) erneut mit Fragen zum Unterhalt beschäftigt.
Konkret ging es um den Familienselbstbehalt bei einer familiären Patchwork-Konstellation versus der Pflicht zum Unterhalt gegenüber den Eltern.

Zahlung von Unterhalt: Elternunterhalt versus Betreuungsunterhalt

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 

Der im Jahr 1941 geborene Vater des Antragsgegners lebt in seiner eigenen Wohnung und wird seit 2010 von einem Pflegedienst betreut und versorgt.
Zum Lebensunterhalt bezieht er laufende Sozialhilfe.
Antragsteller ist der Sozialhilfeträger, der vom Sohn für den Zeitraum ab Januar 2012 auf der Grundlage des § 94 SGB XII (Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch) Elternunterhalt verlangt.
Dieser lebt mit seiner Lebensgefährtin in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der im Jahr 2008 eine Tochter hervorgegangen ist.
Ebenfalls im gemeinsamen Haushalt leben zwei minderjährige Kinder, die aus der geschiedenen Ehe der Lebensgefährtin stammen.
Im Mittelpunkt der Entscheidung des BGH stand insoweit die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners in Bezug auf seinen Vater im Zusammenhang mit dem Elternunterhalt sowie gegenüber seiner Lebensgefährtin und der damit verbundenen Patchwork-Konstellation.

Das sagt der BGH: Eine eventuelle Unterhaltspflicht gemäß § 1615l BGB ist gegenüber dem Elternunterhalt vorrangig. 

In seinem Beschluss kam der BGH zu dem Ergebnis, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen ist, wenn es darum geht, die Leistungsfähigkeit gemäß § 1603 Abs. 1 BGB bezüglich der Zahlung von Elternunterhalt zu bemessen.
Der zum Unterhalt Verpflichtete kann sich zwar nicht auf einen Familienselbstbehalt berufen, und zwar auch dann nicht, wenn er für den gemeinsamen Unterhalt der Patchwork-Familie aufkommt.
Eine mögliche Unterhaltspflicht ist aber als sonstige Verpflichtung nach § 1603 Abs. 1 BGB vorrangig zu berücksichtigen.
Der BGH hat die vom Antragsgegner angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) aufgehoben und das Verfahren an das OLG zurückverwiesen.
Dieses wird nun auf der Grundlage des Beschlusses des BGH den Grund und die Höhe des vorrangig zu berücksichtigenden Betreuungsunterhalts feststellen müssen.