Was sich für Väter von Kuckuckskindern (nicht) ändert

Das Bundesverfassungsgericht mit Sitz in Karlsruhe hat mit einem aktuellen Beschluss vom 24.02.2015 – Az.: 1 BvR 472/14 – die Grundrechte von Müttern mit einem Kuckuckskind gestärkt.
Danach sind sie nicht verpflichtet, den Scheinvater ihres Kindes über ihre sexuellen Kontakte zu informieren und darüber, wer als Vater und damit Unterhaltspflichtiger für das Kuckuckskind in Betracht kommt.
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass ein Anspruch auf Auskunft nicht durchsetzbar ist, weil die gesetzliche Grundlage fehlt.

Eine gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf Auskunft fehlt!

Damit sieht sich eine Vielzahl von verheirateten Männern, denen ein Kuckuckskind ins Nest gelegt wurde, einer grotesken, weil widersprüchlichen rechtlichen Situation gegenüber:
Dabei handelt es sich um jene Männer, die ihre Vaterschaft erfolgreich angefochten haben mit der Konsequenz, dass sie als Scheinväter rückwirkend von ihrer Unterhaltspflicht in Bezug auf das Kuckuckskind befreit sind.
Das bedeutet, dass sie gegen den tatsächlichen Vater wegen der bisher geleisteten Unterhaltszahlungen Regressansprüche geltend machen können.
Das Problem: Voraussetzung ist, dass sie wissen, wer der leibliche Vater des Kuckuckskindes ist.
Es gibt regelmäßig eine Person, die darüber Auskunft geben könnte, nämlich die Mutter.
Doch der Anspruch auf Auskunft seitens des Vaters fehlt, denn die Mutter ist von Gesetzes wegen nicht dazu verpflichtet, Auskunft über ihre außerehelichen Kontakte zu geben und den Namen des als Vater für das Kuckuckskind in Betracht kommenden Liebhabers zu nennen.
Damit laufen mögliche Regressansprüche des Scheinvaters in Bezug auf das Kuckuckskind ins Leere.

Der Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Mutter geht vor!

Als Begründung führt Karlsruhe an, dass der Vater keinen Anspruch auf Auskunft gegenüber der Mutter hat.
Sie ist nicht dazu verpflichtet, den Erzeuger zu benennen, weil sie damit in ihrem im Grundgesetz (GG) garantierten Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wäre.
Das sichert ihr das Recht zu, selbst darüber zu entscheiden, wem sie in welchem Umfang Einblick in ihre Intimsphäre und ihr Sexualleben gewährt.
Aufgrund der aktuellen Gesetzeslage sind die obersten Richter in ihrem Beschluss zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Anspruch auf Auskunft des Scheinvaters gegen die Mutter über deren geschlechtliche Beziehungen eine eigene gesetzliche Grundlage erfordert, die aktuell jedoch fehlt.
Dem Anspruch auf Auskunft des Vaters dürften die Gerichte aufgrund richterlicher Rechtsfortbildung nicht entsprechen vor dem Hintergrund, dass der Scheinvater den Regressanspruch gegen den leiblichen Vater durchsetzen kann.

Karlsruhe rügt neuere Entscheidungen des BGH!

Mit diesem Beschluss rügt das Bundesverfassungsgericht auch eine Reihe von neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH).
Dieser hat einen Anspruch auf Auskunft des Scheinvaters, dem das Kuckuckskind untergeschoben wurde, gegenüber der Mutter aus dem in § 242 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) abgeleiteten Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitet.
Grundsätzlich sei gegen diese gerichtliche Rechtsfortbildung nichts einzuwenden, allerdings stoße sie dann an ihre Grenzen, wenn sie mit Grundrechten kollidiere.
In diesem Fall kollidiert die Anwendung des § 242 BGB mit dem im GG geregelten Allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Mutter, das nicht angetastet werden darf.

Und so sieht das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber in der Pflicht, eine Antwort auf die Frage zu finden, wie das Interesse der Mutter an der Geheimhaltung ihrer intimen Beziehungen einerseits und das Interesse des Scheinvaters, dem das Kuckuckskind untergeschoben wurde, an der Bekanntgabe der Identität des leiblichen Vaters auf der anderen Seite miteinander in Ausgleich gebracht werden können.