Statistisch gesehen wird mittlerweile etwa jede dritte Ehe in Deutschland geschieden. Sofern ohne Ehevertrag geheiratet wurde, kann es im Punkt nachehelicher Unterhalt für einen Ehegatten richtig teuer werden. Der BGH hat sich mit dieser Thematik ebenfalls beschäftigt und mit dem Urteil vom 18. Januar 2012 – XII ZR 178/09 für Klarheit gesorgt.

Grundsätzlich gilt, dass zur Zahlung von Unterhalt nur verpflichtet ist, wer leistungsfähig ist. Wenn das Arbeitseinkommen nicht dafür ausreicht, um den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten zu decken, ist fraglich, ob und in welchem Umfang die Verwertung von Vermögen für Unterhalt stattfinden muss. Zunächst ist zwischen zwei Arten von Vermögensverwertung zu unterscheiden: der Verwertung des Vermögensstammes sowie der Verwertung der Einkünfte/Erträge. Beim Vermögensstamm handelt es sich um Wertpapiere, Spareinlagen oder Immobilien, während es sich bei den Einkünften um Mieteinnahmen, Dividenden oder Zinsen handelt.

Sofern es unwirtschaftlich oder unbillig wäre, braucht der unterhaltsberechtigte Ehegatte sein Vermögen nicht zu verwerten. Hier spielen unterschiedliche Faktoren eine Rolle, wie beispielsweise, ob der andere Ehepartner über Vermögen verfügt oder ob der Unterhaltspflichtige das eigene Vermögen zur Altersvorsorge benötigt etc. Im Regelfall werden die Unterhaltsberechtigten von Gerichten nicht dazu gezwungen, das eigene Vermögen zu verwerten. Für den Unterhaltszahler gelten selbstverständlich die gleichen Grundsätze. Die Vermögensverwertung scheidet aus bei Unwirtschaftlichkeit, Unbilligkeit sowie notwendiger Rücklagenbildung beispielsweise bei Erkrankung. Unbilligkeit ist gegeben, sofern der andere Ehegatte ebenfalls Vermögen besitzt.