OLG Koblenz: Verwirkung von Elternunterhalt

Mit Urteil vom 14. März 2000 hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz – AZ: 15 UF 605/99 – entschieden, dass ein Unterhaltsberechtigter seinen Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt hat, wenn er sich zuvor als Unterhalts-pflichtiger seiner Unterhaltspflicht entzogen hat.
Dem Urteil liegt nachfolgender Sachverhalt zugrunde.

Ein Vater hatte nach dem Scheitern seiner Ehe den Kontakt zu seinem zu diesem Zeitpunkt zwei Jahre alten Kind abgebrochen und sich als Unterhaltspflichtiger seiner Unterhaltspflicht entzogen.
Als das zwischenzeitlich erwachsene Kind den Haushalt seiner Mutter verlassen hat, hat der Vater weiterhin keinen Kontakt zu ihm gesucht.
Das OLG Koblenz hat hier ausnahmsweise eine vorsätzliche schwere Verfehlung des Vaters gegenüber seinem Sohn nach § 1611 Abs. 1 S. 1 gesehen und deshalb die Pflicht des Sohnes zur Zahlung von Elternunterhalt gegenüber dem Vater wegen Verwirkung des Anspruchs verneint.

Als Begründung führt das Gericht an, dass ein Vater, der sich mindestens für die Dauer von 1,5 Jahren als Unterhaltspflichtiger seiner Unterhaltspflicht entzieht, seine Unterhaltsverpflichtung im Sinne von § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB gröblich vernachlässigt hat.
Dies gilt umso mehr, da er als Unterhaltspflichtiger seiner Pflicht zumindest durch die Verwertung von Vermögen hätte nachkommen können.
Vor diesem Hintergrund wäre eine Inanspruchnahme des Sohnes gegenüber dem Vater als Unterhaltsberechtigter grob unbillig.
Insoweit ist ein Anspruch des Vaters als Unterhaltsberechtigter auf Zahlung von Elternunterhalt zu verneinen.