BGH: Ein Kind hat Anspruch auf Auskunft über die Identität eines anonymen Samenspenders

In einem Urteil vom 28. Januar 2015 – XII ZR 201/13 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Kind unter der Voraussetzung, dass es durch eine künstliche heterologe Insemination erzeugt worden ist, grundsätzlich gegenüber der Reproduktionsklinik das Recht hat, die Identität des anonymen Samenspenders zu erfahren. Diese Auskunft über den leiblichen Vater / biologischen Vater ist nicht an ein bestimmtes Mindestalter des Kindes gekoppelt. Sofern ein Kind minderjährig ist und ein Elternteil oder die Eltern den Anspruch des Kindes als gesetzliche Vertreter geltend machen, darf dies nur unter der Voraussetzung geschehen, dass dies ausschließlich der Information des Kindes dient. Weitere Voraussetzung ist, dass die rechtlichen Belange des Kindes nach einer sorgfältigen Abwägung gegenüber denen des Samenspenders überwiegen müssen.

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Die beiden Klägerinnen sind im Dezember 1997 und im Februar 2002 geboren und wurden durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugt. Ihre Klage hat zum Ziel, dass die Reproduktionsklinik Auskunft über den leiblichen Vater / biologischen Vater gibt, indem sie den Namen des Samenspenders offenlegt. Die Mutter der beiden Klägerinnen und ihr Ehemann, der rechtlich der Vater der Klägerinnen ist, hatten in einer notariellen Erklärung gegenüber der Klinik auf die Offenlegung der Identität des Samenspenders
verzichtet.

Der Fall gelangte vor den BGH, der das Auskunftsbegehren der beiden Klägerinnen durch die Aufhebung der Berufungsentscheidung bekräftigte und das Verfahren an das zuständige Landgericht mit der Begründung zurückverwies, dass sich ein Anspruch auf Auskunft über Vater I biologischer Vater der durch künstliche Befruchtung gezeugten Kinder aus dem verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergeben könne. Allerdings muss die Auskunftserteilung für den Auskunftspflichtigen, in diesem Fall die Klinik, zumutbar sein.