Ehegatten müssen auch nach einer Trennung grundsätzlich gemeinsamen steuerlichen Erstattungen oder Nachzahlungen zustimmen. Doch knüpfen nach aktueller Rechtssprechung die Gerichte einige Bedingungen an diese Regelung. So kommt es auf den Zeitpunkt der Trennung an, die Wahl der Steuerklassen und den Trennungsunterhalt. Andere zuvor von Amtsgerichten und Landgerichten gefällte Urteile hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 31.05.2006 -XII ZR 111/03 teilweise wieder aufgehoben. Der BGH fordert allerdings eine genaue steuerliche Einzelfallprüfung. Betroffen sind Scheidung befindliche Ehepaare mit der Steuerklassen-Kombination III/V.

Im vorliegenden Fall war die geringverdienende Ehefrau zunächst weiterhin in Steuerklasse V geblieben, der gut verdienende Ehemann in Klasse III. Nach der Trennung beantragte die Ehefrau eine getrennte steuerliche Veranlagung zu ihren Gunsten. Das Finanzamt gab dem statt, forderte vom Ehemann hohe Steuernachzahlungen und gewährte der Ehefrau ebenso hohe Steuererstattungen. Bei gemeinsamer Veranlagung wären lediglich wenige hundert Euro gemeinsame Schulden beim Finanzamt fällig geworden. Der Ehemann klagte daher auf gemeinsame und dementsprechend geringere Steuernachzahlungen auch nach der Trennung. Amtsgericht sowie Landgericht gaben der Klage zunächst statt. Der BGH sieht die Rechtslage komplizierter und knüpft Bedingungen an gemeinsame Steuererstattungen sowie gemeinsame Schulden.

Grundsätzlich gilt: Bleiben die Ehegatten nach der Trennung in den Steuerklassen III/V wie während der Ehe, besteht in der Regel kein Anspruch auf Teilung der fälligen Steuererstattungen oder Steuernachzahlungen. Alles vor dem Trennungszeitpunkt Erwirtschaftete wird in jedem Fall steuerlich ebenso geteilt wie gemeinsame Schulden. Anders sieht es für die Zeit nach der Trennung aus. Wechselt ein Ehepartner nach der Trennung die Steuerklasse, zum Beispiel, weil er wieder mehr verdient, sind Steuernachzahlungen und Erstattungen vom Grundsatz her getrennt zu veranlagen. Ausnahme: Die Ehegatten haben das Steuerliche während der Ehe schriftlich anders geregelt. Bleibt alles beim Alten mit III/V und erhält ein Ehegatte sogar noch Trennungsunterhalt, sind gemeinsame Schulden beim Finanzamt und Steuererstattungen bis zur Scheidung zu teilen.