Ein Berliner Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzen, kann eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel enthalten. Sie gilt für den Fall, dass spätere Erben vorzeitig einen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Wer als Erbe gegen diese Regelung in einem Berliner Testament verstößt, kann seine Erbenstellung nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners einbüßen. Bereits ein ernsthaftes Auskunftsverlangen kann die Pflichtteilsstrafklausel auslösen. Zu diesem Ergebnis kommt das Oberlandesgericht (OLG) Köln in seinem Urteil vom 27. September 2018 – 2 Wx 314/18.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Eheleute haben sich in einem Berliner Testament wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt. Nach dem Tod des überlebenden Ehegatten sollen die vier Kinder das Vermögen gleichberechtigt erben. Für den Fall, dass eines der Kinder nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehepartners vom überlebenden Partner seinen Pflichtteil fordere, solle dieses Kind auch nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners auf den Pflichtteil beschränkt bleiben. Diese von den Eheleuten in das Berliner Testament aufgenommene Klausel wird als Pflichtteilsstrafklausel bezeichnet. Nach dem Tod der Mutter hat die Tochter den überlebenden Vater mit anwaltlichem Schreiben aufgefordert, ein schriftliches Verzeichnis anzulegen, in dem er Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses gibt. In einem zweiten anwaltlichen Schreiben lässt die Tochter erklären, dass es notwendig sei, ein Sachverständigengutachten zu beauftragen, um den Wert des elterlichen Hausgrundstücks zu ermitteln. Auf die Einholung eines Wertgutachtens und auf die Geltendmachung des Pflichtteils wolle sie unter der Voraussetzung verzichten, dass ihr Vater eine Einmalzahlung in Höhe von 10.000 DM an Sie leistet, die auf das Erbe angerechnet werden solle. Dieser Aufforderung kommt der Vater nach und zahlt an seine Tochter den genannten Betrag.

Anwaltliches Schreiben löst Pflichtteilsstrafklausel aus

Das OLG Köln entscheidet in seinem Urteil, dass die Tochter durch das vorgenannte anwaltliche Schreiben die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst hat. Das hat zur Folge, dass sie nach dem Tod des Vaters keinen Anspruch mehr auf das Erbe hat, weil sie nicht mehr Erbin ist. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass es Sinn und Zweck einer Pflichtteilsstrafklausel in einem Berliner Testament ist, dass der Nachlass zunächst uneingeschränkt dem länger lebenden Ehegatten zukommt, also in diesem Fall dem Vater. Im vorliegenden Fall liegt ein Zuwiderhandeln gegen die Pflichtteilsstrafklausel vor. Denn die Tochter hat den Pflichtteil bewusst und in Kenntnis dieser Klausel geltend gemacht. Die Forderung in den genannten anwaltlichen Schreiben ist dazu geeignet, den überlebenden Vater Belastungen auszusetzen, vor denen er durch die Pflichtteilsstrafklausel geschützt werden sollte. Insoweit habe der Vater damit rechnen müssen, von seiner Tochter in Anspruch genommen zu werden, sofern er die geforderten 10.000 DM nicht bezahlt. Das OLG Köln stellte in seiner Entscheidung ausdrücklich klar, dass die anwaltlichen Schreiben ausreichten, um die Pflichtteilsstrafklausel auszulösen. Es sei nicht erforderlich, den Anspruch gerichtlich durchzusetzen.