Seit 1962 bildet das Oberlandesgericht Düsseldorf Richtwerte zur Bemessung des Unterhalts, insbesondere für den Kindesunterhalt. Alle zwei Jahre erfolgt eine Anpassung der Düsseldorfer Tabelle, wobei die letztmalige Anpassung vom OLG Düsseldorf für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2020 veröffentlicht wurde. Die Düsseldorfer Tabelle entfaltet keine Gesetzeskraft, sondern gilt als allgemeine Richtlinie beziehungsweise Leitlinie, die von Gerichten zur Unterhaltsberechnung herangezogen wird.

Kindesunterhalt: Änderungen seit dem 1. Januar 2020

Seit dem 1. Januar 2020 gelten für Kinder höhere Unterhaltsbeiträge, wobei sich der Mindestunterhalt am kindlichen Existenzminimum orientiert. Danach steigt der Mindestunterhalt für Kinder bis zum fünften Lebensjahr (1. Altersstufe) um 15 Euro auf 369 Euro. Der Kindesunterhalt für Kinder zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr (2. Altersstufe) erhöht sich von bisher 406 Euro um 18 Euro auf 424 Euro und für Kinder zwischen dem 12. und 17. Lebensjahr (3. Altersstufe) auf 497 Euro anstelle von bisher 476 Euro monatlich. Geringer fällt die Erhöhung der Bedarfssätze für Kinder ab dem 18. Lebensjahr aus, die noch im Haushalt eines Elternteils leben. Erstmals seit zwei Jahren wurden sie geringfügig um 3 bis 4 Euro monatlich auf 530 Euro angehoben. Gleiches gilt für die Beträge für Studenten, die seit längerer Zeit auf 860 Euro erhöht worden sind. Diese Entscheidung basiert auf den Zahlen, die in der Mindestunterhaltsverordnung vom 12. September 2019 veröffentlicht wurden.

Kindesunterhalt: Anhebung des Selbstbehaltes

Zum ersten Mal seit 2015 sind zum 1. Januar 2020 die Selbstbehalte der Unterhaltsschuldner angehoben worden. Durch den Selbstbehalt beziehungsweise Eigenbedarf ist die Leistungsfähigkeit des Schuldners limitiert, der sein Existenzminimum sichert. Wie hoch der Selbstbehalt ausfällt, ist im Wesentlichen von der Rangfolge im Unterhaltsrecht abhängig, wobei er Kindern gegenüber geringer ist als gegenüber unterhaltsberechtigten Ehegatten. Beim Eigenbedarf wird zwischen dem angemessenen und dem notwendigen Selbstbehalt differenziert. Der notwendige Selbstbehalt wird auf minderjährige und privilegiert volljährige Kinder angewendet. Im Gegensatz dazu gilt der angemessene Selbstbehalt für alle Unterhaltspflichtigen, die Unterhalt an nicht privilegierte Volljährige, Eltern oder Ehegatten zu leisten haben.

Für Unterhaltspflichtige, die nicht erwerbstätig sind, ist der notwendige Selbstbehalt seit dem 1. Januar 2020 von 880 Euro auf 960 Euro gestiegen, sofern sie Kindesunterhalt für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder bis zum 21. Lebensjahr zahlen. Höher ist der Selbstbehalt bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen. Hier ist der Selbstbehalt von 1.080 Euro auf 1.160 Euro angehoben worden. Bei Unterhaltszahlungen für andere volljährige Kinder steigt der Selbstbehalt von bisher 1.300 Euro auf 1.400 Euro.

Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle erfolgt voraussichtlich zum 1. Januar 2021. Aufgrund der Mindestunterhaltsverordnung vom 12. September 2019 wird der Kindesunterhalt voraussichtlich auf 378 Euro, 434 Euro und 509 Euro angehoben.