Grundsätzlich hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach dem seit 2008 geltenden Unterhaltsrecht gemäß §1578b Abs.2 S.1 BGB nur noch für einen Übergangszeitraum Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, wenn der berechtigte Ehegatte

sogenannte ehebedingte Nachteile geltend machen kann. Diese können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.

Ehebedingte Nachteile wie familiär bedingte Aufgabe oder Unterbrechung des Berufs begründen auch nach der Unterhaltsrechtsreform einen nachehelichen Unterhalt. Automatisch wird Ehegattenunterhalt allerdings nicht mehr gewährt, kommt es darüber zum Streit, unterliegen Unterhaltsberechtigter und Unterhaltsverpflichteter einer Darlegungslast. Das heißt, der unterhaltsberechtigte Ehepartner muss ehebedingte Nachteile plausibel begründen, der Unterhaltsverpflichtete ebenso plausibel, warum er nicht zahlen will. Die Entscheidung wird allerdings von den Gerichten sehr unterschiedlich gehandhabt, was zu langwierigen Prozessen einschließlich Revisionsverfahren führen kann. Auch der Bundesgerichtshof findet bislang keine eindeutige Antwort und rügt zuletzt in seiner Entscheidung vom 20.10.2010 – XII ZR 53/09 lediglich das zuständige Oberlandesgericht, die Darlegungslast der Parteien genauer unter die Lupe zu nehmen. Die Befristung von Unterhalt ist laut dieser BGH-Entscheidung im Einzelfall festzulegen.

Im vorliegenden Fall hatte eine Ehefrau nach fast 27jähriger Ehe von ihrem geschiedenen Ehemann durch ehebedingte Nachteile nachehelichen Unterhalt erhalten. Nach mehreren Jahren hatte der Ex-Ehemann gegen den Ehegattenunterhalt geklagt. In den darauf folgenden Prozessen hatten die Gerichte beiden Parteien abwechselnd recht gegeben und den Unterhalt gekürzt, allerdings nicht befristet. Hier folgte auch der BGH der Darlegung der Ehefrau, wegen Kindererziehung und Haushaltsführung auf eine Karriere mit entsprechend höherem Gehalt verzichtet zu haben. Im Gegenzug nutzte der unterhaltspflichtige Ehemann die Darlegungslast teilweise zu seinen Gunsten und konnte Einkommenseinbußen durch Krankheit und finanzielle Verluste als Begründung für Kürzung und Befristung des Unterhalts geltend machen. Die Richter empfahlen allerdings dem Oberlandesgericht hier etwas schwammig, die konkrete Frist für den Ehegattenunterhalt wegen der sehr langen Dauer der Ehe „großzügig“ zu bemessen und den Unterhalt neu zu berechnen. Der nacheheliche Unterhalt wird die Gerichte auch nach diesem BGH-Urteil weiterhin beschäftigen.