Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament?
Häufig wollen die Ehepartner ihre Erbfolge nicht allein den gesetzlichen Bestimmungen überlassen, sondern vielmehr ihre erbrechtlich relevanten Angelegenheiten selbst regeln.
Dies erfolgt in der Regel durch ein sogenanntes Berliner Testament.
Die Erbfolge kann aber auch mithilfe eines Erbvertrags geregelt werden.
Der Erbvertrag wird stets von zwei Personen geschlossen, nämlich dem Erblasser und dem Begünstigten.
Hierbei ist der Erbvertrag stets in Anwesenheit eines Notars zu schließen.
Wie beim Testament trifft auch beim Erbvertrag der Erblasser eine Verfügung über den Verbleib seines Vermögens nach dem Tode.
Im Unterschied zum Testament besteht aber beim Erbvertrag die Besonderheit, dass sich der Erblasser in der Regel gegenüber seinem Vertragspartner unwiderruflich bindet.
Ein unterschriebener Erbvertrag, welcher nicht mit einem Rücktrittsvorbehalt versehen ist, kann in aller Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Das Testament kann dagegen jederzeit neu verfasst und somit frei widerrufen werden (beim Berliner Testament natürlich nur solange beide Ehepartner leben).
Wird nach wirksamen Abschluss eines Erbvertrags später ein Testament aufgesetzt, welches dem Erbvertrag widerspricht, dann ist dieses Testament soweit unwirksam, als es dem Erbvertrag widerspricht.
Der Erbvertrag ist mithin vor allem dann ein ideales Instrument, wenn sich der Erblasser hinsichtlich seiner Erbfolge endgültig binden will.
Dies kann für den Erblasser zum Beispiel dann von Vorteil sein, wenn er einem Angehörigen signalisieren möchte, dass die Erbfolge feststeht.