Mit Beschluss vom 2. Juni 2016 – V ZB 3/14 – hat der BGH (Bundesgerichtshof) entschieden, dass ein notariell beurkundetes Testament nicht für eine Grundbuchberichtigung ausreicht, sofern die Erbeinsetzung bedingt erfolgte. Eine bedingte Erbeinsetzung ist zum Beispiel auch in einer Pflichtteils-sanktionsklausel oder einer allgemeine Verwirkungsklausel zu sehen. Dann muss das Grundbuchamt einen Erbschein oder eine öffentlich beglaubigte und ausreichende Erklärung der Beteiligten einholen.
Anlass für den Rechtsstreit war ein von einem Ehepaar gemeinsam verfasstes notariell beurkundetes Testament, das eine unklare Verwirkungsklausel enthielt, die Anlass war für die rechtliche Auseinandersetzung. Ein Kind forderte nach dem Ableben eines Ehepartners den Pflichtteil. Nach dem Ableben des zweiten Ehepartners sollte das Familienvermögen, darunter einige Grundstücke, zu gleichen Teilen auf alle drei Kinder übergehen. Gerichtlich zu prüfen war deshalb, ob das Kind durch die Auszahlung des Pflichtteils seine Stellung als Erbe verloren hat. Insoweit hatte das Gericht in dritter Instanz zu beurteilen, ob die nach einem Erbfall vorgenommene Grundbuchberichtigung ordnungsgemäß vorgenommen worden war oder nicht.
Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass bei unbedingter Erbeinsetzung ein notariell beurkundetes Testament und bei bedingter Erbeinsetzung ein Erbschein erforderlich sind.
Als Begründung führte das oberste Gericht an, dass das Grundbuchamt nur dann eine Eintragung in das Grundbuch vornehmen darf, wenn ein Erbschein vorliegt. Denn nur in einem Erbschein-Verfahren hätte hinreichend geklärt werden können, ob die im Testament enthaltende Verwirkungsklausel wirksam war oder der Erbenstellung der Tochter aufgrund der Auszahlung des Pflichtteils entgegenstand. Das Grundbuchamt darf nur dann von der Unwirksamkeit einer Verwirkungsklausel im Testament ausgehen, wenn das Ergebnis der Auslegung eindeutig und zweifelsfrei erwiesen ist. Beurteilungsmaßstab ist eine umfassende Würdigung aller Umstände. Insoweit hätte das elterliche Testament ausgelegt werden müssen, um den tatsächlichen Willen zu ermitteln. Das Vorliegen eines notariell beglaubigten Testaments reicht für sich allein für eine Grundbuchberichtigung nicht aus.