Die Scheidung einer Ehe ist nicht nur mit emotionalen, sondern auch mit nicht unerheblichen finanziellen Belastungen verbunden.

Bestimmung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten

Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten sind für die Scheidungskosten maßgebend. Die Grundlage der anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten bildet ein sogenannter Gegenstandswert, in anderen Rechtsgebieten Streitwert genannt. Dieser ermittelt sich aus dem dreifachen Nettoeinkommen der Ehegatten und ihrem positiven sowie negativen Vermögen. Nach Abzug eines Freibetrages von 120.000,00 €, d.h. 60.000,00 € je Ehegatten, setzen zahlreiche Familiengerichte lediglich einen Bruchteil von 5% an.

Verringerung des Einkommens und/oder Vermögens während der Pandemie

Haben sich in Folge der bestehenden Covid19-Pandemie das Einkommen und/oder Vermögen eines oder beider Ehegatten verringert, so verringern sich auch die Kosten der Scheidung. Der Gegenstandswert ist anhand des geringeren Einkommens und/oder des geringeren Vermögens zu ermitteln, sodass die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren niedriger ausfallen.

Rechtsschutzversicherung

Zahlreiche Rechtsschutzversicherungen versichern neben dem Berufs- und Verkehrsrecht auch privatrechtliche Rechtsstreitigkeiten. Allerdings ist das Familienrecht und damit auch die Scheidung einer Ehe regelmäßig vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Häufig werden nur die Kosten der Erstberatung übernommen.

Verfahrenskostenhilfe/Prozesskostenhilfe

Bei Ehegatten mit sehr geringem Einkommen und nur geringem Vermögen, besteht die Möglichkeit, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Auf einen entsprechenden Antrag und Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse übernimmt der Staat die für das Scheidungsverfahren anfallenden Gerichtskosten und Anwaltsgebühren entweder zum Teil oder vollständig.