Unterhaltspflichtige Elternteile haben beim Kindesunterhalt einen Rechtsanspruch auf Selbstbehalt bis zu einer gewissen Untergrenze. Diese Grenze liegt in der Regel auf Höhe der staatlichen Hilfe zum Lebensunterhalt (Hartz IV). Sie kann allerdings herabgesetzt werden, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner in Lebensgemeinschaft zusammenwohnt. Dabei muss der Unterhaltspflichtige nicht mit dem neuen Partner verheiratet sein. Als Gründe nennt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 09.01.2008, XII ZR 170/05, Ersparnisse durch die gemeinsame Haushaltsführung.
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Selbstbehalt lag ein Rechtsstreit um den Kindesunterhalt zugrunde. Ein Vater hatte zunächst nach der Scheidung von der Mutter einige Zeit Unterhalt an den gemeinsamen Sohn gezahlt, die Zahlungen dann stark reduziert und schließlich ganz eingestellt. Als Grund hatte der Unterhaltspflichtige ein zu geringes monatliches Einkommen und zeitweilige Arbeitslosigkeit sowie Überschuldung ins Feld geführt und auf Selbstbehalt auf Sozialhilfeniveau plädiert. Mittlerweile lebte der Vater allerdings mit einer in Vollzeit beschäftigten Frau in Lebensgemeinschaft zusammen. Gegen die Einstellung der Unterhaltszahlungen hatte der Sohn Klage beim zuständigen Amtsgericht erhoben und Recht bekommen.
Der Vater legte dagegen erfolgreich beim Oberlandesgericht Beschwerde ein. Dieses hatte die vom Amtsgericht zuvor festgesetzte Höhe der Unterhaltszahlungen erheblich reduziert und den Selbstbehalt gleichzeitig erhöht. Daraufhin fand der Rechtsstreit vor dem BGH seine Fortsetzung. Der BGH rügte die Revisionsentscheidung durch das OLG. Lebt ein unterhaltspflichtiger Elternteil mit einem neuen Partner in Lebensgemeinschaft zusammen, so der BGH, entstehen dadurch Ersparnisse zum Beispiel bei Miete, Heizung und Strom, Lebensmittel usw. Auch bei geringem monatlichem Einkommen des Unterhaltspflichtigen hat das zuständige Gericht diese Ersparnisse bei der Festsetzung des Selbstbehalts zu berücksichten. Im Einzelfall ist daher der Selbstbehalt zu senken und der Kindesunterhalt zu erhöhen. Dies gilt auch, wenn der neue Partner nicht mit dem Unterhaltspflichtigen verheiratet ist.