Der schönste Tag des Lebens- Ist da der Gedanke an einen nüchternen Ehevertrag nicht geradezu absurd?
Jeder, der einmal eine Hochzeit erlebte, weiß, warum dieser Tag als „der schönste Tag im Leben“ bezeichnet wird. Der Gedanke an einen Ehevertrag, an Güterrecht und Scheidung, scheint hier völlig abwegig. Die Braut und der Bräutigam sind im siebten Himmel, sie planen beide den Aufbau eines gemeinsamen Lebens. Angesichts der Tatsache, dass mittlerweile jede dritte Ehe geschieden wird, ist die klare Vereinbarung über das in der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Vermögen absolut unerlässlich. Im Falle einer Scheidung wiegt häufig die Kränkung auf beiden Seiten schwer. Die einstigen Illusionen sind geplatzt wie eine Seifenblase, so dass es eine regelrechte Erleichterung darstellt, wenn wenigstens die rechtliche Seite im Vorfeld und, ganz wichtig, in guten Zeiten, durch den Ehevertrag eindeutig geregelt wird.
Wissenswertes rund um den Ehevertrag
In einem solchen Vertrag, der für die Dauer der Ehe geschlossen wird und häufig einer notariellen Beglaubigung bedarf, können die Regelungen das Güterrecht, den Versorgungsausgleich sowie etwaige Unterhaltsansprüche im Falle einer Scheidung betreffen. Dieser Kontrakt kann sowohl vor der Ehe als auch jeder Zeit während der Ehe geschlossen werden und besitzt solange seine Gültigkeit, bis die Verbindung durch Trennung oder Tod endet. Ein ganz entscheidender (Streit-) Punkt, wenn es zu der Scheidung kommt, liegt häufig im Güterrecht begründet. Denn wenn kein Ehevertrag geschlossen ist, dann lebt das Paar nach geltendem Güterrecht im so genannten „gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft“.
Das Positive an dieser Regelung ist, dass kein Ehepartner für etwaige Schulden des anderen durch die Heirat haftet. Kommt es jedoch bei einer solchen Konstellation zu einer Scheidung, dann findet, nach geltendem Güterrecht, ein finanzieller Ausgleich zwischen dem Ehepaar statt. Denn dann muss der Ehepartner, der in der Zeit der Ehe den höheren Zugewinn des Vermögens erwirtschaftet hat, nach den gesetzlichen Regelungen, die das Güterrecht vorsieht, die Hälfte der Summe, um den sein Gewinn den Zugewinn des anderen Partners übersteigt, an ihn auszahlen. Dieser Tatbestand kann beispielsweise im Ehevertrag durch die Vereinbarung der Gütertrennung ausgeschlossen werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass jeder Partner vor allem das Vermögen behält, das er während der Ehe aufgebaut hat. Diese Regelung ist insbesondere dann die Passende, wenn beide Partner berufstätig sind. Anders sieht es wiederum aus, wenn ein Ehepartner, etwa wegen der Erziehung der Kinder, auf die Ausübung des Berufes verzichtet. Dann nämlich ist eine Gütertrennungsvereinbarung nicht das adäquate Gestaltungsmittel.
Eine eindeutige Empfehlung, wie der „richtige Ehevertrag“ auszusehen hat, ist nicht möglich, da eine solche Ausgestaltung auf die jeweils persönlichen Situationen der Ehepartner abgestimmt werden muss.
Dies betrifft in gleichem Masse auch die Unterhaltsansprüche. Denn in der Regel hat jeder Ehegatte nach einer Übergangszeit für seinen persönlichen Unterhalt selbst zu sorgen. Das gilt auch dann, wenn ein Ehegatte gemeinsame Kinder über 3 Jahre betreut, arbeitsunfähig erkrankt ist oder wegen fortgeschrittenem Alter die Chancen auf dem Arbeitsmarkt sehr begrenzt sind. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein Ehepartner ehebedingte Nachteile vorweisen kann. Wünschen beide im Ehevertrag eine Änderung dieser gesetzlichen Regelung, sollte dringend anwaltlicher Beistand hinzu gezogen werden, da eine solche Abwandlung ohne den Rat eines Rechtsanwalts unabsehbare zukünftige Folgen haben kann.
Davon unabhängig ist die Sicherstellung des Unterhaltes für die minderjährigen Kinder. Ein Verzicht auf den Kindesunterhalt ist nich möglich. In einem Ehevertrag kann die Höhe der Unterhaltszahlungen festgelegt werden, was sich insbesondere bei der Wahl des Wechselmodells anbietet.
Ein wichtiger Punkt ist weiterhin die Regelung des so Versorgungsausgleichs. Denn er ist nach einer Scheidung maßgebend für die Absicherung im Alter. Hier sieht der Gesetzgeber vor, dass die Rentenanwartschaften, die in der Zeit der Ehe erworben wurden, in Zusammenarbeit mit dem Versicherungsträger dergestalt aufgeteilt werden, als ob die Ehegatten während der Ehezeit gleiche Beiträge in die Rentenkasse gezahlt hätten. Auch diese Regelung dient, wie die des Zugewinnausgleichs, dem Schutz des Ehepartners, der, beispielsweise wegen der Erziehung der Kinder, keine oder nur eine geringe Rentenanwartschaft erworben konnte.
Resümee
Der Ehevertrag ist zwar, zugegebenermaßen, eine unromantische aber äußerst wichtige Vereinbarung, die vor allem dem Schutz des „schwächeren“ Ehepartners gilt, der beispielsweise die gemeinsamen Kinder erzieht. Auf Grund der Tatsache, dass eine solche Regelung, auch auf dem Gebiet „Güterrecht“, völlig individuell getroffen werden kann, ist der Vertrag in guten Zeiten nicht nur sehr sinnvoll, sondern besonders empfehlenswert!