Abschaffung des Rentnerprivilegs ist verfassungskonform

Die Abschaffung des sogenannten Rentner- beziehungsweise Pensionistenprivilegs ist verfassungskonform.
Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 11.12.2014 – Az.: 1 BvR 1485/12 – entschieden.

Dieses für Rentner und Pensionisten geltende und als Renterprivileg bezeichnete Privileg hat seine rechtliche Grundlage in den §§ 101 Abs. 3 SGB VI (Sozialgesetzbuch) a.F., 57 Abs. 1 S. 2 BeamtVG (Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes) a.F. bzw. in § 55c Abs. 1 SVG (Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen) a.F.
Das Rentnerprivileg ist ein Ergebnis der Strukturreform im Versorgungsausgleich und hat zur Folge, dass laufende Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten dann unmittelbar gekürzt werden, sobald die Versorgungsleistungsentscheidung rechtskräftig ist.
Das bedeutet, dass der zum Versorgungsausgleich verpflichtete Ehepartner mit Eintritt in den Ruhestand grundsätzlich nur noch die Ruhestandsbezüge erhält, die um den Versorgungsausgleich gekürzt worden sind.
Dies gilt unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte selbst bereits Rentenempfänger ist oder nicht.
Betroffen sind von dem seit dem 1. September 2009 geltenden Rentnerprivileg vor allem Männer, die durch den Versorgungsausgleich mit weniger Geld in den Ruhestand starten.

Die rechtliche Lage vor dem 1. September 2009

Das Rentnerprivileg hat den Hintergrund, dass bei einer Scheidung die während der ehelichen Gemeinschaft erworbenen Rentenanwartschaften sowie mögliche weitere Altersversorgungsansprüche zwischen den Eheleuten geteilt werden.
Das bedeutet, dass die jeweils eigenen Ansprüche dementsprechend gekürzt werden.
Die Leistungen aus der Altersversorgung des Ehepartners gibt es allerdings erst mit dem eigenen Renteneintritt.
Bis 2009 wurde dies so gehandhabt, dass bei den gesetzlichen Renten sowie bei den Beamten- und Soldatenpensionen die Kürzungen ausgesetzt wurden und zwar bis zum Renteneintritt des Partners.
Im Regelfall profitierte davon der Mann.
Dieses Rentnerprivileg wurde 2009 aufgegeben.
Stattdessen wird der im Rahmen der Scheidung vereinbarte Versorgungsausgleich mit deren Wirksamkeit sofort umgesetzt.
Leistungen aus den übertragenen Ansprüchen des Partners gibt es erst dann, wenn man selbst in Rente geht.

Die Begründung des Bundesverfassungsgerichts

Im Ergebnis stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass dieses frühere Rentnerprivileg verfassungsrechtlich unbedenklich und deshalb zulässig ist, was für das Pensionistenprivileg und das Rentnerprivileg gleichermaßen gilt.
Allerdings sei es verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten.
Als Begründung führte das Gericht an, dass die heutige Regelung zum Versorgungsausgleich ihren Zweck erfülle, da sie beiden Ex-Partnern eigenständige Versorgungsanrechte verschaffe.
Außerdem wirke sie sich dann für den Versorgungsausgleich günstig aus, wenn zuerst der Ex-Partner in Rente geht, der während der Ehe die geringeren Versorgungsansprüche hatte.