Vater muss Ausbildungsunterhalt auch nach langer Pause zwischen Schulabschluss und Erstausbildung zahlen

Ein volljähriges Kind in einer Erstausbildung hat laut BGH auch dann Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, wenn zwischen Schulabschluss und Aufnahme der Erstausbildung eine dreijährige Pause liegt.
Dies gilt umso mehr, wenn wegen schlechter Schulnoten eine Lehrstelle nur schwer zu bekommen war.
Zu diesem Urteil kam der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Beschluss vom 03.07. 2013 und verpflichtete einen Vater zum Unterhalt.

Beschwerde zurückgewiesen

Vorausgegangen war die Beschwerde eines unterhaltspflichtigen Vaters gegen ein OLG-Urteil zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt für seine Tochter.
Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde nun zurückgewiesen.
Der Vater muss weiterhin für seine mittlerweile über 20jährige Tochter Kindesunterhalt zahlen.
Und das, so der BGH, obwohl sich die Erstausbildung der Tochter nach dem Realschulabschluss um drei Jahre verzögert hatte.

Lange keine Lehrstelle gefunden

Bei seiner Urteilsfindung beruft sich der BGH auf §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB zum Kindesunterhalt.
Danach sind Eltern zum Kindesunterhalt während einer Erstausbildung verpflichtet, die das Kind wiederum zielstrebig zu absolvieren hat.
Im verhandelten Fall hatte die Tochter mit ihrem schlechten Notendurchschnitt von 3,6 zunächst keine Lehrstelle gefunden und die Zeit mit Praktika und ungelernten Aushilfsjobs im angestrebten Berufsfeld ausgefüllt.
Das hielt ihr der BGH nun zugute und gestand ihr Unterhalt trotz der langen Pause zu.

Ausbildungsvertrag nach drei Jahren

Drei Jahre später ergatterte die junge Frau einen Ausbildungsplatz und verlangte Ausbildungsunterhalt vom Vater.
Zu recht, wie der BGH jetzt bestätigte.
Argument: Gerade, wenn das Kind wegen schwacher Schulnoten nur schwer einen Ausbildungsplatz findet, dienen Praktika im angestrebten Beruf als Einstiegschance und berechtigen zu anschließendem Ausbildungsunterhalt.
Voraussetzung ist allerdings das ehrliche Bemühen um eine Ausbildung.
Das, so das Gericht, war in dem Fall gegeben.
Der Vater muss die Rückstände an Unterhalt nachzahlen und weiterhin für den Ausbildungsunterhalt aufkommen.

Quellen:
BGH v. 03.07.2013 – AZ: XII ZB 220/12
Pressemitteilung des BGH Nr. 109/13