Mit der Entscheidung vom 25. September 2019 – Az.: II ZB 25/19 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsauffassung verfestigt. Danach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn in einem Streit über den Ehegattenunterhalt von der Vermutung ausgegangen wird, dass das Familieneinkommen bis zur doppelten Höhe des Einkommensbetrages, der in der Düsseldorfer Tabelle als höchster ausgewiesen ist und aktuell bei 11.000 Euro liegt, vollständig zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie verwendet worden ist. In diesem Fall kann der Ehegattenunterhalt nach der Einkommensquote bemessen werden, ohne dass es einer Darlegung der konkreten Einkommensverwendung bedarf.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller arbeitete während der Ehe durchgehend beim V-Konzern, wo er ein für den Ehegattenunterhalt relevantes Bruttoeinkommen von rund 294.000 Euro im Jahr erhielt. Die Antragsgegnerin war ebenfalls beim V-Konzern beschäftigt. Seit der Geburt ihrer beiden Kinder widmete sie sich ausschließlich der Haushaltsführung und der Kindererziehung. Aktuell ist sie teilzeiterwerbstätig und arbeitet in einer Schulmensa zu einem Stundenlohn von 10,50 Euro brutto. Das Amtsgericht (AG) verpflichtete den Antragsteller ab Rechtskraft der Scheidung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt in Höhe von rund 2.250 Euro und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von rund 570 Euro. Diese Entscheidung wurde vom Antragsteller mit einer Beschwerde angefochten, der sich die Antragsgegnerin mit einer rückwirkenden Aufstockung der Unterhaltsforderung anschloss. Dem stimmte das Oberlandesgericht (OLG) zu, sodass der Antragsteller rückwirkend zur Zahlung von Elementarunterhalt in Höhe von rund 2.900 Euro und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von rund 1.060 Euro verpflichtet wurde, die ab Januar 2024 auf 1.300 Euro Elementarunterhalt und 400 Euro Altersvorsorgeunterhalt reduziert werden. Die vor dem BGH gegen diese Entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragstellers blieb erfolglos.

Als Begründung für seine Entscheidung hatte bereits das OLG in zweiter Instanz angeführt, dass die Antragsgegnerin nach § 1573 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt hat, der nach § 1578 Abs. 3 BGB auch den Altersvorsorgeunterhalt umfasst. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde des Antragstellers erfolglos, da in diesem Fall eine konkrete Bedarfsbemessung in Bezug auf den Unterhalt des Ehegatten nicht notwendig war.

Nach Auffassung des BGH ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Tatsachengericht im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgeht, dass ein Familieneinkommen bis zur doppelten Höhe des höchsten, in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrages für den familiären Lebensbedarf verwendet worden ist. In diesem Fall kann der Bedarf an Ehegattenunterhalt nach der Einkommensquote bemessen werden, ohne dass eine Darlegung der konkreten Einkommensverwendung erforderlich ist. Erst wenn das Einkommen darüber hinausgeht, ist derjenige, der den Anspruch auf Ehegattenunterhalt hat, dazu verpflichtet, die Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Falle des Bestreitens in vollem Umfang zu beweisen. Mit Familieneinkommen ist das Einkommen gemeint, das für den ehelichen Lebensbedarf beider Ehegatten zur Verfügung steht und das insoweit für den Unterhalt für Ehegatten relevant ist.