Grundsätzlich kann eine Ehe nur durch eine gerichtliche Scheidung beendet werden, und zwar unabhängig von ihrer Dauer. Darauf kann verzichtet werden, wenn die Ehe annulliert wird, was allerdings nur in extremen Ausnahmefällen möglich ist.

Insgesamt gibt es vier Möglichkeiten, sich scheiden zu lassen:

1.         Die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

2.         Eine einvernehmliche Scheidung, die mindestens ein Trennungsjahr voraussetzt

3.         Eine streitige Scheidung nach mindestens einem Trennungsjahr

4.         Eine Scheidung nach einer Trennungszeit von mehr als drei Jahren

1.         Nach § 1565 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres unter der Voraussetzung möglich, dass die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft für den Antragsteller eine nicht zumutbare Härte bedeuten würde. Die Gründe für die unzumutbare Härte müssen in der Person des Ehegatten, also des Antragsgegners, liegen. Härtefallentscheidungen kommen in der Praxis eher selten vor, da durch die Trennung der Härtefall meistens entfällt. Sie setzen voraus, dass es dem Ehepartner nicht mehr zumutbar ist, das Trennungsjahr abzuwarten, sodass eine besondere Eilbedürftigkeit besteht. Gründe für Härtefallentscheidungen sind beispielsweise Misshandlungen des Ehepartners oder wenn ein Ehepartner eine schwere Straftat zum Nachteil des anderen Ehepartners verübt hat. Weitere Beispiele sind sexuelle Erniedrigungen und Alkoholkonsum, der zu besonders schweren Belastungen führt. Nicht als Härtefallgründe anerkannt sind eine sehr kurze Ehe, die Einigkeit beider Eheleute über die Scheidung, eine Scheinehe und ein Ehebruch. Auch der Umstand, dass die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger ist, wird nicht mehr als Härtefall anerkannt.

2.         Nach § 1566 Abs. 1 BGB gilt eine Ehe als zerrüttet, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben. Dazu gehört auch die Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung oder des Hauses, was die Ehegatten lediglich glaubhaft vorzutragen haben.  Weiterer Voraussetzungen bedarf die einvernehmliche Scheidung nicht. Für das Gericht muss nach dem Vortrag der Ehegatten erkennbar sein, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens einem Jahr nicht mehr besteht und keiner der Ehegatten Interesse daran hat, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen. Beide Ehegatten müssen vortragen, die Scheidung wollen.

3.         Eine Scheidung ist auch ohne Zustimmung des anderen Ehepartners möglich, wenn die Eheleute seit mindestens einem Jahr, aber noch keine drei Jahre getrennt voneinander leben. Voraussetzung ist, dass die Ehe nachweislich zerrüttet ist, was der antragstellende Ehegatte ggf. zu beweisen hat. Als Nachweis reicht es regelmäßig aus, dass der Antragsteller den Nachweis über den Ablauf des Trennungsjahres erbringt. Das bedeutet, auch der Ehegatte kann nach dem Trennungsjahr die Scheidung verlangen, der den Scheidungsgrund geschaffen hat, weil er zum Beispiel in einer neuen Beziehung lebt. Wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ohne Zustimmung des Ehepartners ist, dass das Trennungsjahr nachweislich abgelaufen ist.

4.         Nach § 1566 Abs. 2 BGB gilt eine Ehe als zerrüttet, wenn die Eheleute drei Jahre getrennt gelebt haben. Der Grund der Scheidung ist unerheblich. Es reicht aus, wenn dem Gericht gegenüber glaubhaft vorgetragen wird, dass die Eheleute seit drei Jahren getrennt leben und dies ggf. nachgewiesen werden kann. Nach einer Trennung von drei Jahren wird die Ehe auch dann geschieden, wenn einer der beiden Ehepartner nicht mit der Scheidung einverstanden ist.

Fazit

Eine Scheidung ist grundsätzlich erst nach Ablauf eines Trennungsjahres möglich. Eine Ehe wird geschieden, wenn sie als zerrüttet gilt. Die Zerrüttung muss nur dann gerichtlich geprüft werden, wenn sich die Eheleute nicht einig sind über die Scheidung. Lebt mindestens einer der beiden Ehepartner im Ausland oder ist Ausländer, findet gegebenenfalls ausländisches Scheidungsrecht Anwendung.