Wünscht ein Ehegatte die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer, so ist der andere Ehegatte auch noch nach der Trennung verpflichtet, in die gewünschte gemeinsame Veranlagung für die Zeit des Zusammenlebens einzuwilligen. Dies gilt allerdings nur, wenn die Steuerschuld durch die gemeinsame Veranlagung gemindert wird und es zu keiner zusätzlichen Steuerbelastung für den in Anspruch genommenen Ehepartner kommt. Dies wird im Beschluss des Oberlandesgerichtes (OLG) Koblenz vom 12. Juni 2019 – Az.: 13 UF 617/18 ausdrücklich angegeben.

Familiengericht in I. Instanz verneinte die Pflicht zur Zustimmung

Das Ausgangsgericht, das Familiengericht Lahnstein hatte in seiner erstinstanzlichen Entscheidung die Verpflichtung für die Zustimmung zu einer gemeinsamen Veranlagung zunächst für den Fall verneint, dass dem in Anspruch genommenen Ehepartner ein Ausgleichsanspruch zustehe. Das kommt vor, wenn das Einkommen nach einer für ihn ungünstigen Lohnsteuerklasse besteuert werde.

OLG Koblenz: Ehepartner auch nach einer Trennung zur Lastenminderung verpflichtet

Das OLG Koblenz folgt der Auffassung des Familiengerichtes in Lahnstein nicht. Es hebt hervor, für beide Ehepartner bestehe die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen zu mindern, wenn keine eigenen Interessen durch die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer verletzt werden. Diese Voraussetzungen sind gegeben, sofern durch diese Art der Veranlagung die Steuerschuld des anderen Ehepartners reduziert werde und der andere Ehepartner dadurch keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird. Das gilt auch für die Ehegatten, die ihre eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben haben und in Trennung leben, allerdings nur bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sich die Ehepaare getrennt haben.