Viele Menschen begehen beim Verfassen ihres letzten Willens einen entscheidenden Fehler: In der Annahme, das Testament müsse besonders formell aussehen, tippen die potenziellen Erblasser den Text am PC. Die Folgen sind drastisch. Das Testament ist nicht wirksam, da es nicht handschriftlich angefertigt ist.

Das OLG Hamm hat sich in seinem Urteil vom 10. Januar 2006 (Az. 15 W 414/05) mit dieser Thematik befasst:

Ein Vater dreier Söhne entschied sich, eines seiner Kinder zum Alleinerben einzusetzen. Damit das Testament besser lesbar ist, verfasste der Mann den ersten Teil des Schriftstücks am Computer. Er fügte einen zweiten Teil, in welchem er versicherte, das Testament bei völliger Gesundheit geschrieben zu haben, hinzu.

Das Oberlandesgericht Hamm urteilte, das Testament sei unwirksam. Es erfülle nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen. Der letzte Wille muss handschriftlich geschrieben und unterzeichnet sein. Die Annahme, wenn sich der handschriftliche Teil auf den maschinenverfassten Teil beziehe, seien die Voraussetzungen erfüllt, ist nicht korrekt.

In der Folge der Gerichtsentscheidung wurde das Erbe unter den Kindern entsprechend der gesetzlichen Erbfolge gleichermaßen aufgeteilt.

Der deutsche Gesetzgeber hat strenge Voraussetzungen an die Form eines Testaments gesetzt. Die Gefahr von Manipulation soll verhindert werden. Wird ein Teil des Schreibens mit einem Textverarbeitungsprogramm verfasst, dann besteht das Risiko, dass bisher Nicht-Erbberechtigte diesen Teil austauschen. Die Forderung, der letzte Wille müsse handschriftlich erfolgen, soll diese Gefahr verhindern.

In Ausnahmefällen darf von der Forderung des schriftlichen Testaments abgewichen werden. Ist der potenzielle Erblasser nicht mehr in der Lage zu schreiben, dann kann er seinen Willen gegenüber einem Notar mündlich erklären. Der Notar beglaubigt die Aussage des Erblassers. Die Möglichkeit der Nutzung des PCs für das Schreiben des Testaments wird durch eine solche Ausnahme jedoch nicht eröffnet.

Aus den Voraussetzungen ergeben sich weitere Anforderungen an das Testament. Der Begriff „Unterschrift“ beinhaltet das vollständige Schreiben des Vornamens und des Nachnamens, wobei in diesem Punkt einige Gerichte in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Nicht diskutabel ist der Ort der Unterschrift. Es muss sich um eine „Unter“Schrift handeln, die sich „unterhalb“ des Testaments – also am Ende des Textes – befindet. Das Signieren des letzten Willens, beispielsweise vor dem Text, ist nicht zulässig.

Wer sicher sein möchte, dass sein Testament wirksam ist, der sollte einen Experten hinzuziehen. Notare und Rechtsanwälte sind beim Verfassen des Schriftstücks behilflich und verhindern Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Wirksamkeit des Testaments. Die Aufbewahrung des letzten Willens ist ebenfalls möglich, sodass das „Verschwinden“ des Testaments nach dem Tod unterbunden wird.