Grundsätzlich gilt, dass ein Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben, die er im Erbscheinsantrag gemacht hat, an Eides statt versichern muss. Ist der Antragsteller jedoch nicht mehr in der Lage, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, kann diese sowohl von einem Betreuer als auch von einem Vorsorgebevollmächtigten abgegeben werden. Denn nach § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) soll gerade die Vorsorgevollmacht die Anordnung einer Betreuung entbehrlich machen. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem Beschluss vom 20. Juni 2018 – 6 W 78/18.
Der Entscheidung des OLG Celle liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine 95-Jährige hatte beim Nachlassgericht einen Erbscheinsantrag aufgrund gesetzlicher Erbfolge gestellt. In diesem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins war sie als Alleinerbin des Erblassers, ihrem Ehemann, ausgewiesen. Aufgrund einer Demenzerkrankung erfolgte die Antragstellung durch einen von ihr ermächtigten Bevollmächtigten, der über eine von ihr erteilte notarielle General- und Vorsorgevollmacht verfügte. Der Bevollmächtigte versicherte gegenüber dem Nachlassgericht an Eides statt die Richtigkeit seiner im Erbscheinsantrag gemachten Angaben. Dennoch lehnte das Gericht den Erbscheinsantrag ab mit der Begründung, dass der Bevollmächtigte als gewillkürter Vertreter nicht zur Abgabe der Versicherung an Eides statt berechtigt sei.
Gegen diese Entscheidung legte die Erbin als Beteiligte Beschwerde ein mit der Begründung, dass es das Betreuungsgericht abgelehnt habe, für sie eine Betreuung einzurichten, durch die die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung möglich sei. Als Grund habe das Nachlassgericht angeführt, dass die Beteiligte eine Vorsorgevollmacht erteilt habe, sodass der Bevollmächtige ermächtigt sei, ihre Angelegenheiten zu regeln. Hinzu käme, dass ein Fremdbetreuer nicht in der Lage sei, im vorliegenden Fall konkrete Angaben zu machen oder entsprechende Informationen einzuholen.
Die Begründung des OLG Celle
Nach Auffassung des OLG Celle ist die Beschwerde der Beteiligten begründet. Als Begründung führt das OLG Celle an, dass der Bevollmächtigte berechtigt sei, die Richtigkeit der Angaben, die erforderlich sind, um den Erbscheinsantrag zu begründen, an Eides statt zu versichern. Grundsätzlich handele es sich um eine höchstpersönliche Erklärung. Da die 95-Jährige jedoch zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht mehr in der Lage sei, sei auch der gesetzliche Vertreter befugt, die Erklärung abzugeben. Der gesetzliche Vertreter stehe dem Vorsorgebevollmächtigen gleich, da die Anordnung einer Betreuung nach § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB durch die Vorsorgevollmacht ersetzt werden solle. Nach Auffassung des OLG Celle sei es dem Bevollmächtigten aufgrund der von der Beteiligten am 29. Juli 2010 notariell erteilten General- und Vorsorgevollmacht gestattet, eine im Zusammenhang mit dem Erbscheinsantrag Versicherung an Eides statt abzugeben.