Europäischer Gerichtshof stärkt Umgangsrechte – vor allem der Väter
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg hat die Umgangsrechte vor allem der Väter gestärkt.
In seinem Urteil vom 15.1.2015, Application no. 62198/11, hat er außerdem die deutsche Justiz als zu locker und die Gesetzgebung als lückenhaft gerügt.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Dem leiblichen Vater waren durch eine gerichtliche Entscheidung das Recht zum Umgang mit seinem Kind zugestanden worden.
Doch die Mutter unterband das Besuchsrecht des Vaters, was das Gericht zum Anlass nahm, ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 Euro anstelle der beantragten 3.000 Euro zu verhängen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte rügt:
1. An diesem niedrigen Ordnungsgeld übte der EGMR Kritik und sah es als Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens an, das in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) niedergeschrieben ist.
Die Richter bezweifelten angesichts des niedrigen Betrags, dass diese Summe den gewünschten Effekt erzielen würde, nämlich dem Vater den Umgang mit seinem Kind zu sichern, den die Mutter andauernd unterbunden hatte.
2. Vom EGMR beanstandet wurde auch die lange Dauer der zwangsweisen Durchsetzung des Anspruchs auf Umgang.
Hier hatte das deutsche Gericht zehn Monate ab Antragstellung des Klägers bis zur Zahlung des Ordnungsgeldes vorgegeben.
3. Und der EGMR rügte einen dritten Punkt, nämlich dass in der Bundesrepublik Deutschland keine Untätigkeitsbeschwerde zur Verfügung steht, mit der gegen eine überlange Dauer von gerichtlichen Verfahren vorgegangen werden kann.
Das bedeutete vorliegend für den Vater als Kläger, dass ihm kein geeignetes Rechtsmittel zur Verfügung stand, worin der EGMR eine Verletzung von Artikel 13 EMRK, dem Recht auf eine wirksame Beschwerde, sah.