Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch: Kein Ausschluss wegen Unterhaltszahlungen aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

Der Bundesgerichtshof (BGH) kam in seinem Beschluss vom 8. Februar 2017 – XII ZB 116/16 – zu dem Ergebnis, dass ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den anderen Elternteil, der auf die Erstattung von Kindesunterhalt an ein gemeinsames Kind gerichtet ist, nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass ein Elternteil eine Unterhaltsverpflichtung aus einem gerichtlichen Vergleich erfüllt. Mit diesem Beschluss hat der BGH die Fälle konkretisiert, in denen der familienrechtliche Ausgleichsanspruch unter Ehegatten greift.

Dem Beschluss des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Verfahrensbeteiligten sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe gingen zwei Söhne und eine Tochter hervor, für die ein gemeinsames Sorgerecht bestand und die zunächst im Haushalt der Antragsgegnerin lebten. Durch einen am 8. November 2004 vor dem Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Antragsteller ab Januar 2005 zur Zahlung von Kindesunterhalt. Die Tochter zog Ende Oktober 2010 aufgrund eines Zerwürfnisses aus dem Haushalt der Antragsgegnerin aus. Im November 2010 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zur anteiligen Zahlung von Barunterhalt auf. Dieser Aufforderung kam die Antragstellerin in den Monaten April 2011 bis einschließlich Juli 2011 nach, in denen sie teilweise Unterhaltszahlungen leistete. Der Sachverhalt kam auf dem Weg durch die Instanzen vor den BGH, den der Antragsteller im Rahmen einer Rechtsbeschwerde angerufen hatte. Darin macht er einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch für die Zahlung von Kindesunterhalt an die gemeinsame Tochter von November 2010 bis einschließlich September 2011 geltend.

Zahlt ein Elternteil aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs – wie im vorliegenden Fall – an das gemeinsame Kind Kindesunterhalt, dann bedeutet die Zahlung aufgrund eines Titels nicht automatisch, dass der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ausgeschlossen wird. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch bedeutet, dass der Elternteil, der für den Kindesunterhalt allein oder überwiegend allein aufkommt, rechtlich gegen den anderen Elternteil vorgehen und von ihm die Zahlung des zu viel geleisteten Kindesunterhalts verlangen kann. Im Mittelpunkt steht das Kind, für das es nicht nachteilig sein soll, dass sich die Eltern über die jeweilige Haftungsquote in Bezug auf den Kindesunterhalt streiten. Der Kindesunterhalt kann zunächst vom leistungsfähigsten Elternteil eingefordert werden, der sich wiederum im Innenverhältnis mit dem zahlungsunwilligen Elternteil rechtlich auseinandersetzen muss. Insoweit ist der familienrechtliche Ausgleichsanspruch nicht begründet, da die Zahlung von Kindesunterhalt lediglich der rechtskräftig festgestellten Unterhaltspflicht dient.