Nach einer Trennung und einem Umzug in eine andere Stadt kann die Kindesmutter keinen zusätzlichen Kindesunterhalt verlangen, um den Mehrbedarf zu decken, der für den Besuch einer Privatschule  mit dem Ziel entsteht, die Integration des Kindes in sein neues Lebensumfeld zu fördern. Zu diesem Ergebnis kommt das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Beschluss vom 26. Juli 2018 – 4 UF 92/18. Als Begründung führt das Gericht an, dass eine solche Förderung auch auf einer kostenfreien staatlichen Schule möglich sei.

Dem Beschluss des OLG Oldenburg liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach einer Trennung ist die Kindesmutter mit ihrer Tochter von Ostdeutschland nach Oldenburg umgezogen. Noch während des Zusammenlebens hatten die Eltern sich gemeinsam dafür entschieden, dass das Mädchen eine Privatschule besuchen solle. Deshalb macht die Kindesmutter nach der Trennung und nach dem Umzug nach Oldenburg Mehrbedarf geltend und fordert vom Kindesvater zusätzlichen Kindesunterhalt, der die Kosten für den Besuch der Privatschule decken solle. Als Begründung führt sie an, dass das Mädchen durch die Trennung vom Vater und durch den mit dem Umzug verbundenen Ortswechsel stark belastet sei. Deshalb seien die besseren Lernbedingungen durch eine kleinere Klassengröße auf einer Privatschule wichtig, um die Integration in das neue Lebensumfeld zu unterstützen und zu fördern. Das Amtsgericht lehnte jedoch das Begehren der Mutter auf Erhöhung der Unterhaltsleistungen ab.

Das OLG Oldenburg teilt die Auffassung des Amtsgerichts und lehnt in seinem Beschluss zusätzlichen Kindesunterhalt ab. Auch wenn sich die Eltern bereits vor der Trennung gemeinsam für eine Privatschule entschieden hätten, könne daraus nicht abgeleitet werden, dass diese Zustimmung von Dauer sei. Denn mit der Trennung und durch den Umzug nach Oldenburg sei für alle Beteiligten eine vollkommen neue Lebenssituation entstanden. Nach Auffassung des OLG Oldenburg fehlt es an einem sachlichen Grund für den Besuch einer Privatschule und den damit entstehenden Mehrbedarf an Kindesunterhalt, da die Integration in das neue Lebensumfeld auch auf einer kostenfreien staatlichen Schule gefördert werden könne.