Kosten einer Scheidung nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen absetzbar
Mit Urteil vom 18. Mai 2017 – VI R 9/16 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Prozesskosten für eine Scheidung nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können. Damit verlässt der BFH die bisherige Rechtsprechung und folgt der seit 2013 geltenden gesetzlichen Neuregelung, nach der die Kosten für eine Scheidung unter das seitdem geltende Abzugsverbot für Prozesskosten fallen.
BFH verneint eine Ausnahme vom Abzugsverbot
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung die Prozesskosten für eine Scheidung als Aufwendungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung geltend und berief sich dabei auf die Ausnahmeregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Danach greift das seit 2013 geltende Abzugsverbot für Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen dann nicht, wenn die Gefahr besteht, dass der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen seine Existenzgrundlage verliert und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Maß nicht mehr befriedigen kann. Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Finanzgericht sah der BFH die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG im vorliegenden Fall nicht als gegeben an.
Scheidungskosten sind nicht mehr abzugsfähig
Als Begründung führte der BFH an, dass der Ehegatte die Prozesskosten für die Scheidung regelmäßig nicht zur Sicherung seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse und seiner Existenzgrundlage aufwendet. Davon kann nur dann ausgegangen werden, wenn die finanzielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen tatsächlich bedroht ist. Der BFH führte weiter aus, dass die Kosten für eine Scheidung bis zur Änderung des § 33 EStG zwar als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden seien, dass dies jedoch unter Beachtung der Neuregelung nicht mehr länger möglich sei. Ziel der Neuregelung sei, dass der Gesetzgeber die steuerliche Relevanz von Prozesskosten in einen enger gesteckten Rahmen zurückführen will. Dazu gehört auch, dass die im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemachten Scheidungskosten nicht mehr abzugsfähig sind.