Urteil des BGH vom 16.01.2013, Az. XII ZR 39/10
Im Mai 1990 schlossen die Parteien des Rechtsstreits die Ehe. Diese blieb kinderlos und endete mit der Scheidung am 11. März 2005. Der Ehegatte wurde dazu verurteilt, einen Aufstockungsunterhalt in Höhe von 367,10 Euro pro Monat zu zahlen. Dieser Entscheidung wurde ein monatliches Nettoeinkommen von 2.950 Euro zugrunde gelegt. Auf Seiten der ukrainischen Gattin, die nach der Übersiedlung nach Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt, rechnete das Gericht mit einem fiktiven Einkommen von 650 Euro. Verschiedene Klagen und Berufungen zogen eine Abänderung der Entscheidung nach sich. Demnach wurde der Ehegatte für den Zeitraum von Januar 2006 bis Dezember 2008 zur Unterhaltszahlung in wechselnder Höhe verpflichtet.
Mit seinem Urteil vom 16.01.2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision gegen das am 26.02.2010 gefällte Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock über Unterhaltsansprüche bis Dezember 2008 als unzulässig verworfen. So bestimme sich der angemessene Lebensbedarf eines aus dem Ausland stammenden Ehegatten im Sinne des § 1578 b BGB nach den Verdienstmöglichkeiten im jeweiligen Heimatland und sei an das deutsche Preisniveau anzupassen. Er kann nicht unter das unterhaltsrechtliche Existenzminimum sinken.
Bedeutung des § 1578 b BGB
Ist die Bemessung des Unterhaltsanspruchs an den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig, kann der Unterhaltsanspruch auf den angemessenen Lebensbedarf beschränkt werden. In diesem Rahmen sind vor allem aus der Ehe resultierende Nachteile zu berücksichtigen, die sich auf die Möglichkeit zur Erzielung eines eigenen Einkommens auswirken. Auch die Dauer der Ehe spielt eine R