Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat sich in seinem Beschluss vom 16. April 2019 – Az. 18 UF 57/19 mit der Zuweisung eines Hundes nach einer Scheidung der Hundehalter auseinandergesetzt. Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass ein Hund als Haushaltsgegenstand gilt und ein Umgangsrecht an Hausrat nach einer Scheidung im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine erstinstanzlich zwischen den Eheleuten nach ihrer Trennung und vor ihrer Scheidung im Jahr 2018 getroffene Umgangsvereinbarung über eine Labradorhündin scheiterte. Deshalb beantragte die Ehefrau in erster Instanz die Herausgabe und den Umgang mit der Hündin. Doch ihr Antrag wurde vom Familiengericht Sigmaringen zurückgewiesen. Auch der 18. Zivilsenat des OLG Stuttgart folgte der Auffassung des Familiengerichts und lehnte das Begehren der Ehefrau in seinem Beschluss ab. Das OLG Stuttgart begründete seine Entscheidung damit, dass die Ehefrau weder das alleinige Eigentum noch das gemeinsame Eigentum mit ihrem Ehemann an der Hündin nachweisen könne. Aus dem Abgabevertrag des Tierhilfevereins ginge vielmehr hervor, dass der Ehemann der alleinige Eigentümer der Labradorhündin geworden sei. An diesen Eigentumsverhältnissen ändere sich nichts, auch wenn sich die Ehefrau vor der Scheidung um die Hündin wie ein Kind gekümmert habe.
Als Begründung führte das OLG Stuttgart an, dass auf Tiere nach § 90a S. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) grundsätzlich die im BGB für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden seien. Das bedeutet, dass sich die Zuweisung eines Haustieres nach einer Scheidung nach § 1568b Abs. 1 BGB, der für Haushaltsgegenstände geltenden Vorschrift, richte. Sie lässt eine gerichtliche Überlassung an einen Ehepartner nur zu, wenn es sich um Haushaltsgegenstände handelt, die gemeinsames Eigentum der Eheleute sind. Eine Zuteilung von Haushaltsgegenständen, die alleiniges Eigentum des Ehemannes sind, ist anlässlich der Scheidung an den anderen Ehepartner nicht gesetzlich vorgesehen. Das gilt gleichermaßen auch für Haustiere und für die Labradorhündin. Nach Überzeugung des Senats schade außerdem aus Kontinuitätsgründen eine Aufenthaltsveränderung der Labradorhündin drei Jahre nach der Trennung der Eheleute dem Tierwohl. Das gelte selbst dann, wenn die Ehefrau als Beschwerdeführerin ein Miteigentum hätte nachweisen können.
Insoweit bestätigte das OLG Stuttgart auch die Feststellungen des Familiengerichts, dass die Ehefrau keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Regelung des Umgangsrechts mit der Hündin hat. Ein derartiger Anspruch lasse sich weder aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern ableiten noch sei es Bestandteil der Hausratsverordnung. Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde seitens des OLG Stuttgart nicht zugelassen.