Rückforderungsanspruch aus Schwiegerelternschenkung nach drei Jahren verjährt
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen haben Schwiegereltern im Falle einer Ehescheidung einen Anspruch auf Rückforderung der gemachten Zuwendungen.
Sofern Sie ihren Anspruch auf Rückforderung aufgrund der Ehescheidung auf eine Störung der Geschäftsgrundlage stützen, besteht dieser nur solange, wie er nicht verjährt ist.
Das ist Inhalt eines Urteils des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 16.02.2015, Az.: XII ZB 516/14.
Es gilt regelmäßig eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
Das höchste Gericht führt in seinem Urteil aus, dass die Verjährungsfrist in Bezug auf die Rückforderung gemachter Zuwendungen drei Jahre beträgt.
Nur ausnahmsweise gilt auf der Grundlage des § 196 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eine Frist von zehn Jahren, wenn die Schwiegereltern ihrem eigenen Kind und ihrem Schwiegerkind ein Grundstück geschenkt haben und der Anspruch auf Rückforderung darauf gerichtet ist, den Vertrag entsprechend anzupassen.
Es kommt auf den Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist an.
Der Anspruch auf Rückforderung von Zuwendungen der Schwiegereltern unterliegt nach § 195 BGB einer dreijährigen Verjährungsfrist, wobei der Zeitpunkt ihres Beginns entscheidend ist.
Die Richter des höchsten Gerichts stellten bezüglich dieses Zeitpunktes auf den Tag ab, an dem der Antrag für die Ehescheidung vom Gericht zugestellt wird.
Als Begründung führten sie an, dass mit dem Scheidungsantrag das Scheitern der Ehe und damit die Entscheidung für die Ehescheidung nach außen deutlich zum Ausdruck kommt.
Damit die Schwiegereltern einen Anspruch auf Rückforderung geltend machen können, müssen Sie Kenntnis von der Ehescheidung ihres eigenen Kindes haben.
Das ist spätestens dann der Fall, wenn sie über den Scheidungsantrag informiert sind oder ihn ohne grobe Fahrlässigkeit hätten kennen müssen.
Das Scheitern der Ehe kommt regelmäßig spätestens im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages nach außen deutlich sichtbar zum Ausdruck.
Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt
Dem Urteil des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde.
Die früheren Schwiegereltern begehren nach der Ehescheidung ihres eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind die Rückforderung von während der Ehe gemachten finanziellen Zuwendungen.
Die Ehe wurde 1988 geschlossen und aufgrund eines im Jahr 2006 vom Schwiegerkind gestellten Scheidungsantrags Ende 2012 geschieden.
Die Schwiegereltern behaupteten, in der Zeit zwischen 1989 und 2001 verschiedene Zahlungen an ihr eigenes Kind und an das Schwiegerkind geleistet zu haben.
Es handelte sich um finanzielle Mittel zur Errichtung eines Eigenheims, zur Abzahlung von Krediten und zur finanziellen Ausstattung der Familie in Höhe von nahezu 60.000,00 Euro.
Der Anspruch auf anteilige Rückforderung der geleisteten finanziellen Zuwendungen aufgrund der Ehescheidung wurde von den Schwiegereltern im April 2012 beim Gericht eingereicht, während das Schwiegerkind die Einrede der Verjährung erhob.
In seiner Begründung hat das höchste Gericht eine Verjährung des Anspruchs auf Rückforderung bejaht mit der Begründung, dass im vorliegenden Rechtsstreit die dreijährige Verjährung nach § 195 BGB Gültigkeit hat.
Diese Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch auf Rückforderung entstanden ist und die Schwiegereltern von der Ehescheidung Kenntnis erlangt haben.
Das ist nicht die Rechtskraft der Ehescheidung und auch nicht die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, sondern das ist bereits die endgültige Trennung der Ehepartner.
Im vorliegenden Fall hat das Schwiegerkind den Scheidungsantrag bereits im Jahr 2006 eingereicht, mit dem das Scheitern der Ehe nach außen dokumentiert und sichtbar wurde.
Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist für die Rückforderung der während der Ehe gemachten Geschenke bereits Ende des Jahres 2009 abgelaufen ist.