Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern im Falle einer Scheidung 

Ist die Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind durch eine Ehescheidung beendet, können Schwiegereltern unter bestimmten Voraussetzungen einmal gemachte Geschenke von dem Schwiegerkind zurückfordern.
Das ist der Tenor eines Beschlusses des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 16.12.2015, Az.: XII ZB 516/14 und die konsequente Fortführung einer Reihe von Entscheidungen, in denen der BGH das Recht der Rückforderung unter der Voraussetzung stärkt, dass der Anspruch nicht verjährt ist.

Rückabwicklung der Zuwendungen nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage 

Bereits in seiner Entscheidung vom 3. Februar 2010, Az.: XII ZR 189/06 hat sich der BGH von seiner früheren Rechtsprechung abgewandt und entschieden, dass Zuwendungen der Schwiegereltern an das mit ihrem Kind verheiratete Schwiegerkind als Schenkungen zu klassifizieren sind und deshalb ein Anspruch auf Rückforderung besteht.
Bis zu dieser Entscheidung des BGH konnten die Schwiegereltern nur unter sehr eng gesteckten Voraussetzungen eine Rückforderung der Zuwendungen vom Schwiegerkind zurückverlangen.
Die Rückabwicklung der von den Schwiegereltern gemachten Zuwendungen erfolgt nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
Das geht zurück auf die Urteile des BGH vom 21.07.2010, Az.: ZR 180/09 und vom 20.07.2011, Az.: XII ZR 149/09.

Die Intention von Schwiegereltern für Zuwendungen während einer Ehe 

Häufig lassen Schwiegereltern nach der Eheschließung ihrem eigenen Kind und dem Schwiegerkind größere Geldbeträge zukommen.
Anlass ist oftmals die Errichtung oder der Kauf einer Immobilie.
Die Unterstützung der Schwiegereltern basiert regelmäßig auf ihrer Vorstellung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihrem Kind und dem Schwiegerkind auf Dauer ausgerichtet ist und ziehen eine Ehescheidung nicht in Betracht.
Insoweit soll die Schenkung den Eheleuten auf Dauer zugute kommen.

Rückforderungsanspruch nach Ehescheidung basiert auf der Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls 

Diese Erwartungen der Schwiegereltern werden bei einer Ehescheidung nicht verwirklicht, da das eigene Kind nicht oder nicht in dem gewünschten Maße von der Zuwendung profitiert.
Als Folge einer Ehescheidung wird die Begünstigung des Kindes vorzeitig beendet.
Die Möglichkeit der Rückforderung der Zuwendung bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass der durch die Schenkung zugewendete Geldbetrag in voller Höhe an die Schwiegereltern rückerstattet werden muss.
In welcher Höhe der Anspruch besteht, ist abhängig von der Würdigung und Abwägung der Umstände des Einzelfalls.
Bei der Urteilsfindung ist darauf abzustellen, inwieweit die Erwartungen der Schwiegereltern nicht erfüllt worden sind.
Hat das eigene Kind zum Beispiel das Haus, für dessen Finanzierung die Schwiegereltern Geld in Form einer Schenkung beigesteuert haben, von der Fertigstellung an genutzt, hat sich die von den Schwiegereltern gehegte Erwartung zumindest teilweise erfüllt, wodurch eine vollständige Rückforderung der Schenkung ausgeschlossen ist.
Außerdem muss die Vermögensmehrung noch vorhanden und messbar sein.
Zu prüfen ist auch, ob das eigene Kind durch die im Zusammenhang mit der Ehescheidung getroffenen Vereinbarungen bereits einen angemessenen Ausgleich für die Zuwendung, wie z.B. mit der Durchführung des Zugewinnausgleichs bekommen hat.