Nicht nur das Testament, auch seine Änderung müssen die gesetzlichen Formerfordernisse erfüllen
und bedürfen der Unterschrift des Erblassers. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit
Beschluss vom 22. Juli 2020 – Az: 2 Wx 131/20 – klargestellt.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten sich in einem Erbvertrag gegenseitig zu alleinigen Erben
eingesetzt. Als der Ehemann verstarb, verfasste sie ein handschriftliches Testament, in dem sie
verschiedene Regelungen zugunsten ihrer Söhne traf. Das Original wurde in einem Bankschließfach
verwahrt, während die Erblasserin Kopien in ihrer Wohnung aufbewahrte. Auf diesen Kopien nahm sie
weitere Änderungen vor. Während die erste Änderung mit Datum und Unterschrift versehen war,
fehlte bei der zweiten Änderung ihre Unterschrift. Nach ihrem Tod beantragte einer der beiden
Söhne aufgrund der beiden Änderungen des Testaments einen Alleinerbschein, während der zweite
Sohn lediglich seinen Pflichtteil erhalten sollte. Dagegen wehrte sich dieser mit der Begründung,
dass die zweite Änderung aufgrund der fehlenden Unterschrift unwirksam sei.
Das OLG Köln wies den Antrag des ersten Sohnes, einen Alleinerbschein zu erteilen, zurück, und gab
stattdessen der Beschwerde des zweiten Sohnes statt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass
Änderungen auf einer Fotokopie in Form von eigenhändigen Durchstreichungen Teil eines
formwirksamen Testaments werden können. Voraussetzung sei allerdings, dass diese Änderungen den
Formerfordernissen des § 2247 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) genügen müssen. Ein formwirksames
Testament könne auch dadurch hergestellt werden, dass der Erblasser auf einer Kopie des
formwirksamen Testaments, das mit Datum und einer eigenhändigen Unterschrift versehen ist,
Änderungen vollzieht, zum Beispiel in Form von Durchstreichungen und Ergänzungen. Voraussetzung
sei, dass der im Original und auf der Fotokopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bilde.
Das heißt, dass Änderungen eines Testaments im Original oder in Form einer Kopie immer mit Datum
und eigenhändiger Unterschrift des Erblassers versehen sein müssen. Im vorliegenden Fall erfülle
lediglich die erste Änderung diese Voraussetzungen, während bei der zweiten Änderung die
Unterschrift fehle. Insoweit sei nicht auszuschließen, dass es sich um einen Entwurf und nicht um
die Endfassung gehandelt habe.