Verwirkung des Trennungsunterhalts während der Ehe nach § 1579 Nr. 2 BGB

Der Trennungsunterhalt ist verwirkt, wenn sich der bedürftige Ehepartner während des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft einseitig einem anderen Partner zuwendet.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in einem Urteil vom 29. Juli 2008 – Az.: 10 UF 2/08 – entschieden.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien sind beide Altersrentner und seit dem 3. April 2003 verheiratet.
Sie leben im Haus der Ehefrau, das sie mit finanziellen Mitteln ihres Ehemannes erworben hat, während dem Ehemann ein durch notarielle Urkunde beglaubigtes Mitbenutzungs- und Wohnrecht eingeräumt wird.
Die Ehefrau verpflichtet sich im Gegenzug dazu, die laufenden Kosten für Energie, Heizung und Wasser zu tragen.
Sie verpflichtet sich außerdem, ihren Ehemann auf Lebenszeit zu pflegen und zu betreuen, sofern dies sein Gesundheitszustand und sein Alter erfordern und solange kein geschultes Pflegepersonal erforderlich ist.
Mit Betreuungsleistungen sind die in einem Haushalt üblichen Arbeiten wie Waschen, Kochen, Bügeln, Einkaufen und die Wohnungsreinigung gemeint sowie die Beförderung des Ehemannes mit dem Pkw.
In der ersten Jahreshälfte 2006 wird der Ehemann wegen verschiedener Leiden im Krankenhaus stationär behandelt.
Seine Ehefrau plant weiterhin gemeinsame Unternehmungen und Reisen, die der Ehemann immer wieder aufgrund körperlicher und gesundheitlicher Beeinträchtigungen absagen muss.
Im August 2006 schließlich wird die Ehefrau anlässlich einer Urlaubsreise von einem anderen Mann begleitet, mit dem es zu intimen Kontakten kommt.
Anfang Oktober 2006 zieht die Ehefrau in eine eigene Wohnung und gibt im November 2006 ihre neue Beziehung bekannt, mit der sie noch immer zusammen ist.

Die Ehefrau verlangt von ihrem Ehemann Trennungsunterhalt

Zum Rechtsstreit vor dem OLG Brandenburg kommt es, weil die Ehefrau von ihrem Ehemann die Zahlung von Trennungsunterhalt verlangt.
Der Ehemann entgegnet, dass er gegenüber seiner Ehefrau Anspruch auf Betreuungsleistungen aus dem notariellen Vertrag hat. Er macht außerdem geltend, dass seine Ehefrau ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt hat, weil sie nach seiner Auffassung aus einer intakten Ehe ausgebrochen ist.

Verwirkung des Anspruchs aufgrund eines Fehlverhaltens während der Ehe

Das OLG Brandenburg sieht in dem Verhalten der Ehefrau zweifelsfrei ein Fehlverhalten gegenüber ihrem Ehemann.
Nach Auffassung des Gerichts hat die Ehefrau den Trennungsunterhalt nach § 1579 Nr. 2 BGB n.F. aufgrund einer verfestigten Lebensgemeinschaft verwirkt, indem sie sich einseitig von der Ehe abgewandt und einem neuen Partner zugewandt hat.
Der Tatbestand ist nur unter der Voraussetzung erfüllt, wenn die Ehe nicht bereits vorher gescheitert ist.
Im vorliegenden Fall hat das Gericht dies verneint.
Als Begründung führt das Gericht an, dass die Ehefrau ihren Ehemann nicht nur versorgt, sondern dass sie darüber hinaus auch gemeinsame Ausflüge und Urlaube geplant hat, die der Ehemann aus gesundheitlichen Gründen absagen musste.