Auch volljährige Kinder in Ausbildung, die bei den Großeltern leben, haben Anspruch auf den vollen Ausbildungsunterhalt durch den unterhaltspflichtigen Elternteil. Mit diesem Urteil hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 29.05.2013 einem Kind Verfahrenskostenhilfe um Kindesunterhalt gegen seinen Vater zugestanden. Das zuständige Familiengericht hatte diesen Anspruch zuvor verneint und die Verfahrenskostenkostenhilfe verweigert.

Oma muss keinen Unterhalt zahlen

Geklagt hatte ein junger Mann, der bei seiner Großmutter und deren Ehemann kostenfrei im Haushalt lebte. Finanzielle Zuwendungen unbekannter Höhe erhielt er vom Ehemann seiner Großmutter, der nicht sein Großvater ist. Der volljährige junge Mann besucht eine höhere Handelsschule und erhielt außer Kindergeld keinerlei Ausbildungsunterhalt. Argument des nichtzahlenden Vaters vor Gericht: Der Unterhalt für seinen Sohn sei durch kostenlose Kost und Logis bei der Großmutter und Zuwendungen durch deren Ehemann sichergestellt. Daraufhin war der Sohn vor Gericht gezogen, um den Vater auf Unterhalt zu verklagen und hatte Verfahrenskostenhilfe beantragt.

Vater in jedem Fall unterhaltspflichtig

Die Verfahrenskostenhilfe war dem jungen Mann vom zuständigen Familiengericht wegen mangelnder „Aussicht auf Erfolg“ zunächst verweigert worden. Der Richter war den Argumenten des Vaters beim Ausbildungsunterhalt gefolgt. Daraufhin zog der junge Mann vor das Oberlandesgericht in Hamm, das ihm Recht gab. Laut dem 2. Senat für Familiensachen spielt das Wohnen bei der Großmutter für die Unterhaltspflicht des Vaters keine Rolle. Genau wie für ein volljähriges Kind in Ausbildung, etwa Azubi oder Student, mit eigenem Hausstand muss der unterhaltspflichtige Elternteil den vollen Kindesunterhalt aufbringen. Die Leistungen von Oma und Lebensgefährte sind freiwillige Leistungen, die nicht auf den Kindesunterhalt anzurechnen sind. Das Gericht sieht daher Aussicht auf Erfolg bei der Klage auf Unterhalt und gewährte dem Sohn Verfahrenskostenhilfe.