Die gegenwärtige Corona-Pandemie rechtfertigt es grundsätzlich nicht, dass der Umgang des nicht betreuenden Elternteils mit seinem Kind ausgesetzt wird. Zu diesem Ergebnis kommt das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig in seinem Beschluss vom 20. Mai 2020 – Az: 1 UF 51/20.

Die Erstinstanzliche Entscheidung des Familiengerichts

Das Familiengericht Braunschweig hatte in I. Instanz auf Antrag des Vaters u.a. entschieden, dass er nach einer Übergangszeit an jedem zweiten und vierten Wochenende des Monats seine 6-jährige Tochter von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr über Nacht zu sich nehmen kann. Die Mutter beantragte gegen diesen Beschluss die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren. Sie vertrat die Auffassung, die Regelung des Amtsgerichtes entspreche nicht dem Wohl des Kindes und lasse die dem Kind drohenden Gefahren, insbesondere im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie außer Acht.

Keine Kindeswohlgefährdung laut OLG Braunschweig

Das OLG Braunschweig hat der Mutter die begehrte Verfahrenskostenhilfe versagt. Die vom Familiengericht Braunschweig getroffene Regelung des Umgangs mit der gemeinsamen Tochter entspricht dem Kindeswohl gemäß § 1684 BGB.

Die Pandemie biete keinen Anlass, die Umgangsregelung abzuändern. Das Infektionsgeschehen hat keinen Bezug zu den gesetzlichen Voraussetzungen des Umgangsrechts. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass der Umgang punktuell nicht möglich ist und vorübergehend nicht mit Ordnungsmittel durchgesetzt werden kann. Der Ausbruch der Corona-Pandemie allein rechtfertigt es nicht, den Umgang zu verweigern und auszusetzen. Hierauf weist auch das Bundesmininsterium der Justiz und Verbraucherschutz auf seiner Homepage hin (www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/SorgeUmgangsrecht).

Dem Umgang zwischen Vater und Tochter steht kein gesetzliches Verbot entgegen. Dieses ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass Vater und Kind nicht in einem Haushalt wohnen. Entsprechend den während der Pandamie erlassenen Verordnungen gilt zwar das Gebot, Kontakte zu anderen Personen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Hierzu gehört jedoch der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und seinem Kind nicht.

Die Ausübung des Umgangs ist nur dann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in Betracht, wenn eine behördliche Quarantäne angeordnet oder eine Ausgangssperre verhängt ist, der umgangsberechtigte Elternteil oder ein Angehöriger seines Haushalts mit Covid19 infiziert ist.