Vermieter darf nach dem Tod seiner Mieterin den im Mietobjekt wohnenden Familienangehörigen kündigen
Das Amtsgericht (AG) München kam in einem Urteil vom 21. August 2016 – 432 C 9516/16 – zu dem Ergebnis, dass es vertragswidrig ist, wenn der Vermieter nicht über den Tod einer Mieterin informiert wird. Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Zeitraum von mehreren Monaten, sodass das Gericht die Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber den Angehörigen, die zwischenzeitlich die Wohnung bewohnten, als berechtigt ansah.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mutter und Tochter lebten gemeinsam in einer Genossenschaftswohnung in München, die von der Mutter am 5. Mai 2009 auf ihren Namen gemietet worden war. Im März 2014 teilte die Tochter der Mieterin der Baugenossenschaft als Vermieterin mit, dass sie zu ihrer Mutter gezogen sei. Für die Miete erteilte sie der Vermieterin ein Lastschriftmandat für ihr Konto. Aufgrund von verspäteten Mietzahlungen im November 2014 und im Mai 2015 verlangte die Vermieterin Auskunft über die in der Wohnung lebenden Personen. Die Tochter teilte mit, dass ihre Mutter, die die eigentliche Mieterin der Wohnung und Erblasser war, am 15. November 2014 verstorben sei, und sie gemeinsam mit ihrer Tochter und deren Sohn in der Wohnung lebe. Erst nach Aufforderung durch eine von der Vermieterin eingeschaltete Rechtsanwältin legte sie eine Sterbeurkunde vor, wozu sie nach geltendem Erbrecht verpflichtet war. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis und verlangte von Mutter und Tochter die Herausgabe der Mietwohnung, die sich jedoch weigerten auszuziehen.
Die Räumungsklage der Vermieterin hatte Erfolg. Die Beklagten wurden dazu verurteilt, die Wohnung zu räumen, da die Kündigung aus wichtigem Grund wirksam sei. Als Begründung führte das AG München an, dass die Zahlungsfähigkeit von Mutter und Tochter gefährdet sei, was anhand von eingeholten Schufa-Auskünften belegt werden konnte. Die Tatsache, dass die Beklagten über einen Zeitraum von mehr als zehn Monaten gegenüber der Vermieterin den Tod der bisherigen Mieterin verschwiegen hätten, sei nicht nur vertragswidrig, sondern erschüttere auch das Vertrauen in die künftige Vertragstreue.