Wie werden Zuwendungen gemeinnütziger Einrichtungen, die auf die Finanzierung eines behindertengerechten Fahrzeugs gerichtet sind, im Zugewinnausgleich berücksichtigt?

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 16. November 2016 – XII ZB 362/15 – die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG (Oberlandesgericht) Celle zurückgewiesen. Verfahrensgegenstand ist die Behandlung beziehungsweise Berücksichtigung von Zuwendungen gemeinnütziger Einrichtungen, die auf die Finanzierung eines behindertengerechten Fahrzeugs gerichtet sind, im Zugewinn-Ausgleich.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben einen schwerbehinderten Sohn, der 2006 geboren wurde und im Haushalt der Antragstellerin lebt. Nach der Trennung nahm die Antragstellerin Kontakt zu verschiedenen Stiftungen wegen des Erwerbs eines behindertengerechten Fahrzeugs für den Transport ihres Sohnes auf. 400 Euro brachte sie selbst auf, 800 Euro bekam sie von ihren Eltern und insgesamt 16.900 Euro von verschiedenen Stiftungen. Diese knüpften die Geldvergabe an die Bedingung, dass die Gesamtfinanzierung des Fahrzeugs gesichert ist, dass die Abrechnung direkt mit dem Autohaus erfolgt und dass das Fahrzeug in den vier Jahren nach Erwerb nicht veräußert oder belastet werden darf. Zum Zeitpunkt des Stichtages für das Endvermögen hatte das Fahrzeug einen Wert von 17.000 Euro.

Darüber streiten die Parteien:

Streitpunkt ist die Bewertung des behindertengerechten Fahrzeugs im Zusammenhang mit dem Zugewinn-Ausgleich. Das Amtsgericht hat der Antragstellerin einen Zugewinn-Ausgleich in Höhe von 8.845 Euro nebst Zinsen zugesprochen mit der Begründung, dass der Wert des Fahrzeugs als Schenkung auch dem Anfangsvermögen der Antragstellerin hinzugerechnet wird. Die vom Ehemann als Antragsgegner eingereichte Beschwerde wurde vom OLG Celle zurückgewiesen, das den Zugewinn-Ausgleich aufgrund einer Anschlussbeschwerde der Antragstellerin auf 12.231,31 Euro nebst Zinsen erhöht hat. Der Antragsgegner ging vor den BGH und strebte mit seiner Rechtsbeschwerde an, dass der Wert des Fahrzeugs nicht dem Anfangsvermögen zugerechnet wird und dass der Zugewinnausgleich auf 3.722,41 Euro herabgesetzt wird.

Das sagt der BGH:

Der BGH hat die zulässige Rechtsbeschwerde als nicht begründet abgewiesen. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass das behindertengerechte Fahrzeug der Antragstellerin als ihr Eigentum im Endvermögen mit dem unstreitigen Wert von 17.000 Euro anzusetzen ist. Allerdings sind die zur Anschaffung des Fahrzeugs als Schenkung bereit gestellten Geldmittel nach § 1374 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auch dem Anfangsvermögen zuzurechnen. Als Begründung führte der BGH an, dass die von den Stiftungen für die Anschaffung des Fahrzeugs zur Verfügung gestellten Geldmittel nicht als Einkünfte zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts zu sehen sind. Vielmehr sei es naheliegend,  dass die Intention der Geldvergabe auf die Vermögensbildung auf Seiten der Antragstellerin gerichtet war.