Berücksichtigung schwiegerelterlicher Zuwendungen beim Zugewinnausgleich
In einem Beschluss vom 19. März 2014 – AZ II-8 UF 271/13 – hat das Oberlandesgericht Düsseldorf festgestellt, dass, sofern im Zugewinnausgleich ein Rückzahlungsanspruch der Schwiegereltern zu berücksichtigen ist, diese Forderung sowohl im Anfangsvermögen als auch im Endvermögen des Schwiegerkindes anzusetzen ist.
Der Ehemann war seit 2000 verheiratet und lebte seit 2009 von seiner Ehefrau getrennt.
Während des seit 2010 laufenden Scheidungsverfahrens verstarb die Ehefrau, die dem Scheidungsverfahren zugestimmt hatte.
Der Antragsteller hatte im Jahr 2000 mit seiner Ehefrau eine Eigentumswohnung gekauft, die finanziert werden sollte.
Die Eltern der Ehefrau hatten 110.000 DM unter der Voraussetzung einer späteren Rückzahlung dazugegeben.
Nach dem Ende der Ehe forderten die Eltern die Hälfte dieser Zuwendungen, also 55.000 DM, zurück.
Zwischen dem Antragsteller und den Eltern als Antragsgegner besteht Einvernehmen darüber, dass der Betrag im Endvermögen als Abzugsposten erfasst werden soll.
Die Beteiligten streiten jedoch darüber, ob dieser Betrag auch im Anfangsvermögen des Antragstellers berücksichtigt werden muss.
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Hälfte der Zuwendungen der Schwiegereltern sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen des Antragstellers als Abzugsposten zu erfassen ist.
Es folgt damit einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 03.02.2010, wonach Zuwendungen der Eltern sowohl beim eigenen Kind als auch beim Schwiegerkind im Anfangs- und im Endvermögen zu berücksichtigen sind.
Eine andere Auffassung hat das OLG hinsichtlich der Indexierung dergestalt getroffen, das die Rückforderung der Schwiegereltern als Abzugsposten einzustellen, aber nicht im Anfangsvermögen zu indexieren sei.